Information über unbefristete Arbeitsplätze
Schon bislang hatte der Arbeitgeber die befristet beschäftigten Arbeitnehmer*innen
über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen.
Darüber hinaus ordnet nun der neu eingefügte § 18 Abs. 2 TzBfG folgendes an:
Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden
und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat,
innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen.
Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat.
Befristet beschäftigte Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat,
und die ihrem Arbeitgeber in Textform den Wunsch nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis anzeigen,
haben demnach Anspruch auf eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige.
Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben.
In Fällen, in denen es an einer nahtlosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses fehlt,
greift für die Anrechnung von Unterbrechungszeiten die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 1 Absatz 1 KSchG.
Die Vorschrift bestimmt ebenso wie der neugefasste § 7 Absatz 3 TzBfG,
dass sowohl die Anzeige des Wunsches als auch die begründete Antwort in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen haben.
§ 18 TzBfG ist auf auflösend bedingte Arbeitsverträge entsprechend anzuwenden.
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