Keine Erstattung einer Vermittlungsprovision durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber muss das Risiko, dass sich eine Personalbeschaffung für ihn lohnt, selbst tragen.
Daher ist auch eine Regelung im Arbeitsvertrag unwirksam, wonach der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber eine Vermittlungsprovision erstatten muss, wenn er vor Ablauf einer bestimmten Frist selbst kündigt.
Der Fall
Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag,
auf dessen Grundlage der Kläger ab dem 01.05.2021 bei der Arbeitgeberin tätig wurde.
Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande.
An diesen zahlte die Arbeitgeberin eine Vermittlungsprovision von 4.461,60 Euro.
Weitere 2.230,80 Euro sollten nach Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten sechsmonatigen Probezeit fällig sein.
Nach § 13 des Arbeitsvertrags war der Arbeitnehmer verpflichtet, die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten,
wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.06.2022 hinaus fortbesteht und er aus zu vertretenden Gründen selbst kündigt.
Nachdem der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.06.2021 gekündigt hatte,
behielt die Arbeitgeberin unter Verweis auf § 13 des Arbeitsvertrags
von der für den Monat Juni 2021 abgerechneten Vergütung einen Teilbetrag i.H.v. 809,21 Euro netto ein.
Der Arbeitnehmer erhob Klage auf diesen Betrag und machte geltend,
die Regelung in § 13 seines Arbeitsvertrags sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige.
Die Arbeitgeberin verlangt im Weg der Widerklage die restliche Vermittlungsprovision von 3.652,39 Euro erstattet.
Das Urteil
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Auch vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb die Arbeitgeberin erfolglos.
Die genannte Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam,
entschied der Senat in seinem Urteil vom 20.06.2023 (Aktenzeichen 1 AZR 265/22).
Die Rückzahlungsklausel stellt eine kontrollfähige Einmalbedingung im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar.
Der Arbeitnehmer werde hierdurch in seinem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht
auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt,
ohne dass dies durch begründete Interessen der Arbeitgeberin gerechtfertigt wäre.
Der Arbeitgeber habe grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen,
dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht lohnen,
weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet.
Es besteht deshalb kein billigenswertes Interesse der Beklagten, solche Kosten auf den Kläger zu übertragen.
Der Arbeitnehmer erhalte auch keinen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte.
|