Kündigung in der Elternzeit
In der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz.
Eine Änderungskündigung durch den Arbeitgeber kann aber zulässig sein, wenn der bisherige Arbeitsplatz wegfällt.
Nimmt die gekündigte Arbeitnehmerin das Änderungsangebot nicht an, endet das Arbeitsverhältnis.
So das LAG Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 05.07.2022 (Aktenzeichen 16 Sa 1750/21).
Der Fall
Die Arbeitnehmerin war in Elternzeit.
Währenddessen sprach ihre Arbeitgeberin aus betriebsbedingten Gründen eine Änderungskündigung aus.
Der bisherige Arbeitsplatz sei weggefallen.
Mit der angebotenen Änderung sollte das Arbeitsverhältnis mit den Aufgaben und zu den Bedingungen durchgeführt werden,
zu denen die Arbeitnehmerin vor Zuweisung ihres letzten, weggefallenen Arbeitsplatzes beschäftigt war.
Die Arbeitnehmerin hat das Änderungsangebot abgelehnt und sich gegen die Kündigung gewandt.
Das hierfür zuständige Integrationsamt hatte zuvor dieser Kündigung während der Elternzeit zugestimmt.
Das Arbeitsgericht Potsdam hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Die Gerichtsentscheidung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung bestätigt.
Der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen,
so dass eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei.
Deshalb habe die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes
der Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen
und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen.
Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hat, hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet.
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