Kündigung in der Probezeit
Die Probezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses dient dazu, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich kennenlernen.
Arbeitnehmer haben Zeit, festzustellen, ob sie sich den Job so vorgestellt haben und ihm gewachsen sind.
Und Arbeitgeber erhalten die Möglichkeit den möglichen neuen Mitarbeiter kennenzulernen,
um seine Qualifikationen und sein Engagement einzuschätzen.
Die Probezeit im normalen Arbeitsverhältnis darf maximal sechs Monate andauern.
Eine Kündigung ist grundsätzlich bis zum letzten Tag der Anstellung auf Probe möglich.
In der Ausbildung dauert die Probezeit mindestens einen und höchstens vier Monate.
In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich.
So kann in der Probezeit gekündigt werden
Merkt ein Arbeitnehmer schon in der Probezeit, dass er sich das Ganze vollkommen anders vorgestellt hat
oder fühlt er sich im neuen Betrieb nicht wohl, kann er ganz normal ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen.
Dasselbe gilt für den Arbeitgeber. Ist diesem schnell klar, dass der neue Mitarbeiter auf Probe
die Anforderungen nicht erfüllt oder nicht ins Team passt, kann er ihn vor Ablauf der Probezeit fristgerecht entlassen.
Auch diese Kündigung kann ohne Grund erfolgen, denn das Kündigungsschutzgesetz
greift in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses noch nicht.
Auch fristlose Kündigungen sind während der Probezeit von beiden Seiten möglich.
Diese müssen allerdings gut begründet werden.
Ein ''wichtiger'' Grund muss vorliegen, soll das Arbeitsverhältnis auf Probe von jetzt auf gleich beendet werden.
Wichtige Kündigungsgründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen,
können etwa sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Mobbing, Straftaten während der Arbeit,
Beleidigungen gegenüber den Arbeitgeber oder stete Unpünktlichkeit sein.
Der Kündigungsgrund muss jedenfalls so schwerwiegend sein,
dass dadurch eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar geworden ist.
Für Ausbildungsverhältnisse gelten noch einmal andere Regeln.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in der Probezeit jederzeit fristlos kündigen,
ohne einen Grund zu benennen (auch nicht im Kündigungsschreiben).
So kann sich der Auszubildende zeitnah nach eine für ihn geeignetere Berufsausbildung umschauen.
Verkürzte Kündigungsfristen während der Probezeit
Innerhalb der im Arbeitsvertrag festgelegten Probezeit gelten andere Kündigungsfristen
als für die Zeit nach dem Ablauf des Probearbeitsverhältnisses.
Die Länge der Kündigungsfrist hängt maßgeblich von der Art der Kündigung und der Art des Arbeitsverhältnisses ab.
Kündigt ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in der Probezeit fristlos,
muss natürlich keine Kündigungsfrist eingehalten werden.
Während der Ausbildung ist das jederzeit möglich, im normalen Arbeitsverhältnis muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Mit Ablauf der Probezeit muss bei einer fristlosen Kündigung
in der Ausbildung auch ein wichtiger Kündigungsgrund genannt werden.
Bei einer ordentlichen Kündigung während der Probezeit gilt normalerweise eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen,
insofern im Arbeitsvertrag keine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde.
Kündigt der Arbeitgeber den Mitarbeiter in Probezeit am letzten Tag seines Probearbeitsverhältnisses,
muss er noch 14 weitere Tage arbeiten, bevor das Arbeitsverhältnis als offiziell beendet gilt.
Eine Probezeitkündigung muss nicht zum Monatsende, Monatsanfang oder zum 15. eines Monats erfolgen.
Sie ist immer möglich.
Kein Kündigungsrecht für Schwangere in der Probezeit
Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf nicht gekündigt, so das Mutterschutzgesetz (§ 17 MuSchG).
Das gilt auch für die Probezeit.
Wird eine Arbeitnehmerin während der Probezeit schwanger, darf der Arbeitgeber sie
ab Kenntnis der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt nur dann kündigen,
wenn er zuvor die ausdrückliche behördliche Zustimmung dafür eingeholt hat.
Kündigt der Arbeitgeber der schwangeren Mitarbeiterin, ohne von der Schwangerschaft zu wissen,
ist die Kündigung unwirksam, wenn die Frau ihn innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über ihre Schwangerschaft unterrichtet.
Entscheidet sich die Arbeitnehmerin nach der Geburt in Elternzeit zu gehen, genießt sie weiterhin Kündigungsschutz.
Rolle des Betriebsrats und Arbeitslosengeldanspruch
Eine Kündigung in der Probezeit ist zwar generell leichter durchzusetzen,
aber dennoch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Kündigung letztendlich wirksam ist.
Eine dieser Voraussetzungen ist die Anhörung des Betriebsrats, so das Unternehmen über einen verfügt.
Selbst wenn es sich nur um eine Probezeitkündigung handelt,
müssen dem Betriebsrat die Gründe für die beabsichtigte Kündigung genannt werden.
Wird dies versäumt, ist die Kündigung unwirksam
und der in der Probezeit gekündigte Arbeitnehmer kann Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Wird dem Arbeitnehmer während der Probezeit ordentlich gekündigt,
erhält er ganz normal Arbeitslosengeld, insofern er sich rechtzeitig arbeitsuchend meldet.
Kündigt er selbst, wird sich das höchstwahrscheinlich negativ auf den Arbeitslosengeldanspruch auswirken,
da der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit bewusst herbeigeführt hat.
Ihm droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen.
Diese Sperrfrist kann entfallen, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund erfolgte.
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