Märzklausel bei Einmalzahlung
Für Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März gibt es eine Sonderregelung. Die sogenannte Märzklausel.
Die Märzklausel besagt, dass Sie die Sonderzahlungen dem Dezember des Vorjahres zuordnen müssen,
wenn das laufende Entgelt und die Einmalzahlungen dieser Monate die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigen.
Damit die Regelung gilt, muss der Mitarbeiter schon im Vorjahr bei Ihnen beschäftigt gewesen sein.
Mit der Märzklausel will der Gesetzgeber verhindern,
dass Einmalzahlungen bei der Beitragsberechnung umgangen werden, indem sie beispielsweise im Januar ausgezahlt werden.
Was sind Einmalzahlungen und wie werden sie in der Beitragsberechnung berücksichtigt?
Einmalzahlungen sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Sind sie steuerpflichtig, fallen grundsätzlich auch Beiträge zur Sozialversicherung an.
Die häufigsten Einmalzahlungen sind Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen.
Die Einmalzahlungen ordnen Sie dem Abrechnungsmonat zu, in dem Sie sie auszahlen.
Wie berechne ich Sozialversicherungsbeiträge aus Einmalzahlungen?
Einmalzahlungen rechnen Sie in der Regel zu dem Entgelt des Abrechnungsmonats hinzu,
in dem Sie die Einmalzahlung auszahlen.
Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an. Es gibt jedoch Besonderheiten.
Wenn Sie dem Arbeitnehmer die Einmalzahlung in einem Monat ohne laufendes Arbeitsentgelt auszahlen,
rechnen Sie sie dem letzten Monat mit Entgelt zu.
Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter seinen Bundesfreiwilligendienst ableistet und noch ein Weihnachtsgeld erhält.
Ähnlich ist es, wenn Sie eine Einmalzahlung nach dem Ende einer Beschäftigung auszahlen.
Bis zu welcher Grenze fallen für Einmalzahlungen Beiträge an?
Für Einmalzahlungen fallen Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) an.
Sie müssen daher prüfen, ob bereits das laufende Entgelt
oder das Entgelt plus die Einmalzahlung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen.
Für Mitarbeiter, deren laufendes Entgelt sowieso oberhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegt,
brauchen Sie keine Beiträge auf die Einmalzahlungen abzuführen.
Für Mitarbeiter, deren Entgelt zusammen mit der Sonderzahlung unter der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
in der Krankenversicherung liegt, ist die Sonderzahlung dagegen voll beitragspflichtig.
Bei allen anderen Mitarbeitern müssen Sie für den Monat der Einmalzahlung berechnen,
auf welchen Betrag der Sonderzahlung Beiträge anfallen.
Wie berechne ich die Höhe der beitragspflichtigen Sonderzahlungen?
Sie berechnen zunächst die anteilige Beitragsbemessungsgrenze
und ziehen dann das bisher angefallene beitragspflichtige Arbeitsentgelt ab.
Mit dem Betrag, der sich daraus ergibt,
können Sie die Beitragspflicht und Höhe der Beiträge prüfen.
Wie berechne ich Sozialversicherungsbeiträge aus Nachzahlungen?
Zu Nachzahlungen kann es zum Beispiel kommen,
wenn Tarifparteien eine rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts vereinbaren.
Nachzahlungen gehören zum laufenden Arbeitsentgelt,
auch wenn sie einmalig ausgezahlt werden, da sie für vergangene Zeiträume bestimmt sind.
Wenn die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) durch die Nachzahlungen nicht überschritten werden,
haben Sie zwei Möglichkeiten für die Berechnung der Beiträge:
-
Sie können die Beiträge auf die einzelnen Abrechnungszeiträume verteilen, für die sie bestimmt sind.
-
Aus Vereinfachungsgründen können Sie die Nachzahlung aber auch wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abrechnen.
Wie gehe ich vor, wenn ein Mitarbeiter die Einmalzahlung zurückzahlt?
Muss Ihnen ein Beschäftigter die Einmalzahlung zurückzahlen,
berichtigen Sie die Beitragsberechnung des Monats mit der Einmalzahlung.
Dafür können Sie den Beitragsnachweis des laufenden Monats nutzen.
Gilt die Märzklausel auch bei der Umlage für das Insolvenzgeld?
Die Insolvenzgeldumlage (Inso-Umlage) berechnet sich
nach dem zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt.
Also erfolgt die Berechnung der Inso-Umlage analog der der Rentenversicherungsbeiträge.
Die Märzklausel ist einheitlich auch für die Inso-Umlage anzuwenden.
Ist die Märzklausel auch bei flexiblen Arbeitszeitmodellen zu berücksichtigen?
Ja. Wenn bei sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen Zeitguthaben nicht durch Freizeit ausgeglichen,
sondern in Arbeitsentgelt abgegolten werden, können diese Abgeltungen
aus Vereinfachungsgründen beitrags- und melderechtlich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden.
Voraussetzung dafür ist die tatsächliche Auszahlung der angesammelten Arbeitsentgelte
noch im selben Kalenderjahr oder spätestens bis zum März des Folgejahres.
Der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt bleibt - ungeachtet der Vereinfachungsregelung - jedoch unberührt.
Das bedeutet, dass derartige Nachzahlungen bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 zu berücksichtigen sind.
Beitragspflichtig ist dabei grundsätzlich der Betrag, von dem auch die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden.
Wie wirkt sich eine Elternzeit aus?
Übt der Arbeitnehmer während der Elternzeit weiter eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber aus,
ergeben sich für die Zuordnung von Einmalzahlungen und deren Beitragspflicht keine Besonderheiten.
Wird ohne Ausübung der Beschäftigung während der Elternzeit eine Einmalzahlung ausbezahlt,
erfolgt die Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres.
Dabei kommt bei der Auszahlung in den Monaten Januar bis März die Märzklausel zur Anwendung
und die Einmalzahlung wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet.
Die Einmalzahlung wird jedoch nur dann beitragspflichtig, wenn im Kalenderjahr zur Zuordnung der Einmalzahlung vom Arbeitgeber,
der die Einmalzahlung zahlt, auch laufendes Arbeitsentgelt gezahlt worden ist. Ansonsten bleibt die Einmalzahlung beitragsfrei.
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