Misstrauen gegen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers
ist u.a. die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder des Betriebsarztes möglich.
Bei einer Krankheit ist der betreffende Arbeitnehmer beweispflichtig für die Arbeitsunfähigkeit.
Dabei kommt dem vorgelegten ärztlichen Attest über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und ihrer Dauer
in Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Abkürzung: AU-Bescheinigung) ein hoher Beweiswert zu.
Bei seinem Vorliegen besteht die tatsächliche Vermutung,
dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig war (BAG, Urteil vom 19.2.1997, 5 AZR 83/96).
Will der Arbeitgeber Zweifel geltend machen, muss er zwar nicht den Beweis der Arbeitsfähigkeit erbringen.
Er muss jedoch Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich
ernsthafte Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ergeben.
Zur Erschütterung des Beweiswertes kommen dabei auch eigene Nachforschungen,
in Betracht, die sich selbstverständlich jeweils im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu halten haben.
Kann der Arbeitgeber den Medizinischen Dienst einschalten?
Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme
des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt (§ 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V).
Er hat mithin gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Anspruch.
Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes jedoch absehen,
wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig
aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Untersuchungen ergeben (§ 275 Abs. 1a Satz 4 SGB V).
Hinweise, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit wecken
Nach der gesetzlichen Regelung des § 275 Abs. 1a SGB V sind Zweifel u.a. anzunehmen,
wenn Fälle gegeben sind, in denen der
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Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind,
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der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
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die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist,
der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Weitere Zweifel wie z.B. unzulässige rückwirkende Bescheinigung oder Dauerbescheinigung,
regelmäßige Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit zum Ende des Urlaubs
sowie nach vorheriger Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit,
nach innerbetrieblichen Differenzen oder nach Ausspruch einer Kündigung können ebenfalls geeignet sein.
Information über das Ergebnis durch die Krankenkasse
Die Prüfung durch die Krankenkasse hat unverzüglich nach Vorlage
der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen (§ 275 Abs. 1a Satz 2 SGB V).
Der Medizinische Dienst teilt das Ergebnis seiner Begutachtung der Krankenkasse und dem behandelnden Arzt mit.
Solange noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, erhält der Arbeitgeber durch die Krankenkasse
eine Information über das Ergebnis der Begutachtung, wenn vom Ergebnis des behandelnden Arztes abgewichen wird.
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