Mobilitätsprämie in Steuererklärung
Arbeitnehmer und Selbständige, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt,
sollten mit der Steuererklärung unbedingt auch die Anlage ''Mobilitätsprämie'' einreichen.
Das ergibt immer dann Sinn, wenn die Fahrtstrecke zur Arbeit mehr als 20 Kilometer betrug
oder wenn Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung stattgefunden haben.
Darum geht es bei der Mobilitätsprämie
Liegt das zu versteuernde Einkommen eines Steuerzahlers unter dem Grundfreibetrag,
erstattet ihm das Finanzamt in einem ersten Schritt zunächst die geleisteten Steuervorauszahlungen.
Im zweiten Schritt prüft das Finanzamt, ob aufgrund der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
bzw. Betriebsstätte und für Familienheimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung eine Mobilitätsprämie winkt.
Diese Mobilitätsprämie wird ebenfalls vom Finanzamt ausbezahlt.
Anlage Mobilitätsprämie ausfüllen
Damit das Finanzamt Arbeitnehmern und Selbständigen jedoch die Mobilitätsprämie ausbezahlt,
muss sie zwingend vom Steuerzahler beantragt werden.
Dazu ist die Anlage Mobilitätsprämie auszufüllen und mit der Steuererklärung ans Finanzamt zu übermitteln.
In dieser Anlage müssen Sie Angaben machen, für welche Einkunftsart die Mobilitätsprämie beantragt wird und an welchen Tagen,
wie viele Kilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte
oder für Familienheimfahrten zurückgelegt wurden. Es ist immer die einfache Strecke anzugeben.
Steuertipp
Die Mobilitätsprämie kann seit dem Steuerjahr 2021 beantragt werden.
Haben Arbeitnehmer oder Unternehmer es versäumt, diese Prämie zu beantragen, ist es möglicherweise noch nicht zu spät.
Denn gegen den Steuerbescheid (ohne Festsetzung der Mobilitätsprämie) kann innerhalb eines Jahres
nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt und die Mobilitätsprämie beantragt werden.
Die einjährige Einspruchsfrist ist möglich, weil in der Rechtsbehelfsbelehrung der Finanzämter die Mobilitätsprämie
nicht explizit genannt ist (§ 356 Abs. 2 Abgabenordnung).
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