Neuregelungen 2025
Ab 01.01.2025 treten einige neue Regeln und Vorschriften in Kraft.
Hier bekommen Sie einen Überblick über die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevanten Neuregelungen.
Sozialversicherungsrechengrößen
Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst,
um die soziale Absicherung stabil zu halten.
Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
trotz steigenden Lohns, im Verhältnis geringere Renten bekommen.
Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze
werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.
Ab 01.01.2025 steigt die Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 8050 Euro im Monat (2024: 7550 Euro).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt sie auf 9900 Euro im Monat (2024: 9300 Euro).
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient,
wird für das Jahr 2025 vorläufig auf 50493 Euro im Jahr festgesetzt.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze)
steigt auf 73800 Euro (2024: 69300 Euro).
Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2025 in der gesetzlichen Krankenversicherung
steigt auf 66150 Euro jährlich (2024: 62100 Euro) bzw. 5512,50 Euro monatlich (2024: 5175,00 Euro).
Beitragssatz Krankenversicherung
Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung liegt aktuell bei 14,6 Prozent.
Haben Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld,
gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent.
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird der Beitrag hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.
Für Minijobber gelten besondere Beitragsätze.
Zusatzbeitrag für Krankenkassen
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ab dem kommenden Jahr höhere Beiträge zahlen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.
Beitragssatz Pflegeversicherung
In der sozialen Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz ab 01.01.2025 bundeseinheitlich 3,60 Prozent.
Für Beamte gilt immer nur der halbe Beitragssatz.
Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die keine Kinder haben, ab dem 01.01.1940 geboren sind
und das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent zahlen.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit mehreren Kindern erhalten stattdessen einen Abschlag in Höhe von 0,25 Prozent.
Damit vermindert sich ihr Beitragsanteil zur Pflegeversicherung bei zwei Kindern auf 1,55 Prozent,
bei drei Kindern auf 1,3 Prozent, bei vier Kindern auf 1,05 Prozent sowie bei fünf oder mehr Kindern auf 0,8 Prozent.
Berücksichtigungsfähig sind nur Kinder bis 25 Jahre.
Haben alle Kinder das 25. Lebensjahr vollendet, gilt der Beitragssatz für Eltern mit einem Kind.
Dieser entspricht dem regulären Beitragssatz von 3,60 Prozent.
Beitragssatz Rentenversicherung
Wann der Beitrag zur Rentenversicherung zu reduzieren oder zu erhöhen ist, ist gesetzlich festgelegt.
Ausgangswert ist dabei die sogenannte Nachhaltigkeitsrücklage. Seit 2018 liegt der Beitragssatz bei stabilen 18,6 Prozent.
Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
steigt ab 01.01.2025 von 100,07 Euro auf 103,42 Euro.
Der Höchstbetrag steigt von 1404,30 Euro auf 1497,30 Euro im Monat.
Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle Menschen zahlen,
die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und nicht pflichtversichert sind.
Unter den genannten Voraussetzungen ist die Zahlung freiwilliger Beiträge
für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ebenfalls möglich.
Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung sind Personen,
die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.
Für die freiwillige Versicherung gelten in den alten und neuen Bundesländern keine Unterschiede.
Beitragssatz Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung beträgt aktuell 2,6 Prozent.
Zum 01.01.2025 ist keine Erhöhung vorgesehen.
Umlagesätze U1 und U2
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Umlagesätze U1 und U2
an die ihren jeweiligen Mitarbeiter versichernde Gesetzliche Krankenkasse abzuführen.
Der aktuelle Umlagesatz U1 beträgt 1,1 Prozent. Zum 01.01.2025 findet keine Anpassung statt.
Der Umlagesatz zur U2 beträgt aktuell 0,24 Prozent des Arbeitsentgelts.
Zum 01.01.2025 müssen Arbeitgeber eine Änderung beachten.
Statt 0,24 Prozent beträgt die Umlage dann 0,22 Prozent. Der Erstattungssatz bleibt unverändert bei 100 Prozent.
Insolvenzgeldumlage
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 0,15 Prozent ab dem 01.01.2025.
Dies ist in § 360 SGB III geregelt, der den gesetzlichen Umlagesatz festlegt.
Künstlersozialabgabe
Unternehmen, die regelmäßig selbständige Künstler und Publizist beauftragen, müssen eine Sozialabgabe zahlen.
Dadurch finanzieren sie unter anderem die Krankenversicherungen dieser Künstler.
Im Jahr 2025 beträgt die Künstlersozialabgabe 5,0 Prozent.
Mindestlohn
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist in Deutschland die Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf.
Zum 01.01.2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde.
Minijob-Grenze
Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob, auch Minijob-Grenze genannt, steigt 2025 von 538 Euro auf 556 Euro.
Sie ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn.
Solange im Jahr 2025 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6672 Euro liegt,
können Minijobber in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mehr als 556 Euro verdienen.
Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 556 Euro sein.
Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.
Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten.
Auch, wenn sie dadurch die geplante Jahresverdienstgrenze von 6672 Euro überschreiten.
Hierbei muss es sich allerdings um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln,
zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung.
Der Verdienst darf in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze,
also 1112 Euro, nicht übersteigen.
Midijob
Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich
steigt im kommenden Jahr von monatlich 538,01 Euro auf 556,01 Euro.
Die Obergrenze bleibt unverändert bei 2000 Euro im Monat.
Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 556,01 Euro und 2000 Euro verdienen, gelten als Midijobber.
Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung,
der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht.
Die Rentenansprüche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht.
Sie werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.
Gleitzonenfaktor (Faktor F)
Der Gleitzonenfaktor ist relevant bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 556,01 bis 2000 Euro.
Man berechnet damit, für welchen Teil des Arbeitsentgelts Beiträge fällig werden.
Im Jahr 2025 ist der Gleitzonenfaktor 0,6683.
Berechnung: 28% geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,90%.
Mindestvergütung in der Ausbildung
Wer ab 2025 eine Ausbildung anfängt, soll eine Mindestvergütung von 682,00 Euro im ersten Lehrjahr erhalten.
Zudem steigt die Mindestvergütung für Auszubildende je Lehrjahr an:
Im zweiten Jahr sind es 18 Prozent mehr, im dritten 35 Prozent und im vierten 40 Prozent.
Mindestvergütung in der Zeitarbeitsbranche
In der Zeitarbeitsbranche beträgt die Mindestvergütung aktuell bundesweit 14,00 Euro.
Ab 01.03.2025 werden, zunächst bis zum 30.09.2025, dann 14,53 Euro fällig.
Einkommensteuer
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 01.01.2025 von 11784 Euro auf 12096 Euro an.
Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag dann 24192 Euro.
Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 Prozent bis 24 Prozent
beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 12097 Euro bis 17430 Euro.
Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 24 Prozent bis 42 Prozent
beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 17431 Euro und endet bei 68430 Euro.
Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent in der sogenannten Proportionalzone
wird ab einem zu versteuernden Einkommen von 68431 Euro fällig.
Die Proportionalzone geht ab einem Einkommen von 277826 Euro in die ''Reichensteuer''
mit einem Steuersatz von 45 Prozent über. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
Solidaritätszuschlag
Die Jahresfreigrenze steigt 2025 für Einzelveranlagte auf 19950 Euro (2024: 18130 Euro)
und für Zusammenveranlagte auf 39900 Euro (2024: 36260 Euro).
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind steigt 2025 von 3192 Euro auf 3306 Euro je Elternteil.
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1464 Euro.
Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen
Während der Corona-Pandemie wurden die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen verlängert.
Diese Fristen ändern sich nun teilweise wieder hin zum normalen Rhythmus.
Steuererklärungen für 2024 müssen bis spätestens 31.07.2025 beim Finanzamt eingereicht werden.
Das gilt jedenfalls für alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung selbst erstellen.
Mit Unterstützung eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins verlängert sich die Frist bis zum 30.04.2026.
Abzug von Kinderbetreuungskosten
Die Kosten für die Kinderbetreuung sind auch bisher schon steuerlich absetzbar. Ab 2025 ändert sich aber die Höhe.
Bisher wurden 67 Prozent der Kosten nicht auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet, künftig sind es 80 Prozent.
Der Höchstbetrag steigt ebenfalls von 4000 auf 4800 Euro pro Jahr.
Absetzbar sind zum Beispiel Ausgaben für Kindergarten, Kinderkrippe und Tagesmütter.
Fünftelregelung bei Abfindungen
Auf Abfindungen werden, da es sich um Einmalzahlungen handelt, hohe Steuern fällig.
Um das zu verhindern, gibt es die Fünftelregelung.
Dabei wird die Abfindung steuerlich so behandelt, als würde sie über fünf Jahre ausgezahlt.
Was sich ab 2025 ändert, ist das Prozedere, wie dies formal gehandhabt wird.
Bisher konnten Arbeitgeber die Regelung direkt bei der Berechnung der Lohnsteuer anwenden,
wodurch Arbeitnehmer dann auch direkt entsprechend weniger Steuern bezahlten.
Künftig müssen Arbeitnehmer die Regelung selbst über ihre Steuererklärung angeben.
Sie zahlen dann zunächst mehr Steuern, bekommen diese aber später vom Finanzamt erstattet.
Hybrid-Dienstwagen
Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss diesen als geldwerten Vorteil versteuern.
Für Elektroautos gibt es dabei Vorteile,
die bisher teilweise auch für Hybrid-Fahrzeuge galten. Deren Einstufung wird jetzt verschärft.
Nur wenn der Dienstwagen maximal 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ausstößt
oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern hat, gibt es den Elektrobonus.
In diesem Fall muss nur die Hälfte des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werden.
Nicht 100 Prozent. Bisher galt eine niedrigere Grenze von 60 Kilometern Reichweite.
Bonuszahlungen der Krankenkasse
Beitragserstattungen der Krankenversicherung mindern die gezahlten Krankenkassenbeiträge
und damit auch die Höhe der abziehbaren Sonderausgaben.
Dies war besonders bei Bonuszahlungen der Krankenversicherung ein Problem.
Es musste geklärt werden, ob eine Bonuszahlung als Beitragserstattung gilt, die die Sonderausgaben mindert oder nicht.
Hierzu gab es mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH).
Nun wird die bisherige Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung gesetzlich festgeschrieben.
Bonuszahlungen bis zu 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr werden generell als Leistung der Krankenkasse
und nicht als Beitragserstattung behandelt. Sie mindern damit nicht die abzugsfähigen Sonderausgaben.
Bei Beträgen über 150 Euro bleibt die Möglichkeit bestehen, nachzuweisen,
dass es sich um eine Krankenkassenleistung und nicht um Beitragserstattungen handelt.
Kindergeld und Kindersofortzuschlag
Kinder, Jugendliche und Familien erhalten konkrete Leistungsverbesserungen.
Das Kindergeld steigt 2025 um fünf Euro auf 255 Euro monatlich, 2026 dann um weitere 4 Euro auf 259 Euro.
Für Familien, die von Armut betroffen sind oder ein geringes Einkommen haben,
erhöht sich der Sofortzuschlag ab 2025 um fünf Euro auf 25 Euro im Monat.
Elterngeld
Das Elterngeld soll nur noch an Paare gehen, die ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 175000 Euro haben.
Diese neue Grenze gilt, wenn das Kind am oder nach dem 01.04.2025 geboren wird.
Kindesunterhalt
Laut der Düsseldorfer Tabelle 2025 liegt der monatliche Mindestbedarf bei einem Nettoeinkommen bis 2100 Euro
für Kinder bis zum fünften Lebensjahr bei 482 Euro.
Für Kinder zwischen dem sechsten und elften Lebensjahr liegt der Betrag ab Januar 2025 bei 554 Euro.
Für Kinder zwischen dem zwölften und 17. Lebensjahr liegt der Mindestunterhalt 2025 bei 649 Euro.
Für ein volljähriges Kind gilt ab 2025 ein Betrag von 693 Euro.
Die Bedarfssätze studierender Kinder werden zum 01.01.2025 ebenfalls erhöht.
Hier liegt der Bedarfssatz nunmehr bei 990 Euro, wovon 440 Euro auf die Warmmiete entfallen.
Kontrolle bei Unterhaltszahlungen
Das Finanzamt wird Unterhaltszahlungen künftig genauer prüfen.
Bisher wurden auch Barzahlungen akzeptiert, die zum Beispiel studierende Kinder von ihren Eltern erhalten haben.
Ab 2025 werden nur noch Geldzuwendungen anerkannt, die über eine Banküberweisung nachweisbar sind.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten über die Lohnsteuerklasse II einen steuerlichen Entlastungsbetrag.
Das ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag,
der derzeit bei 4260 Euro plus weitere 240 Euro für jedes weitere Kind nach dem ersten liegt.
Er wird nur gewährt, wenn eine Alleinerziehende tatsächlich allein in einem Haushalt mit ihren Kindern wohnt.
Ab 2025 wird dieser Freibetrag auch bei noch verheirateten, aber bereits getrennt lebenden Ehepaaren angerechnet.
Pflegegeld
Das Pflegegeld steigt Anfang des Jahres 2025 um 4,5 Prozent.
Wenn Sie bereits Pflegegeld erhalten, dann bekommen Sie ab Januar 2025 automatisch mehr Geld.
Das Pflegegeld beträgt 347 Euro beim Pflegegrad 2, 599 Euro beim Pflegegrad 3,
800 Euro beim Pflegegrad 4 und 990 Euro beim Pflegegrad 5.
Pflegesachleistungen
Auch die Pflegesachleistungen steigen zum Jahresbeginn 2025 um 4,5 Prozent.
Wenn Sie bereits Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen,
rechnet Ihre Pflegekasse ab Januar automatisch mit dem höheren Betrag.
Die Höhe der Pflegesachleistungen beträgt 796 Euro beim Pflegegrad 2,
1497 Euro beim Pflegegrad 3, 1859 Euro beim Pflegegrad 4 und 2299 Euro beim Pflegegrad 5.
Entlastungsbetrag in der Pflege
Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Zwecke verwendet werden, darunter die Tages- und Nachtpflege,
die Kurzzeitpflege, teilweise die ambulante Pflege und die Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Der Betrag ist für alle pflegebedürftigen Personen von Pflegegrad 1-5 gleich hoch.
Ab dem 01.01.2025 sind monatlich 131 Euro als Entlastungsbetrag zu berücksichtigen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Alle pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel,
Schutzhandschuhe, FFP2-Masken oder Bettschutzeinlagen.
Ab 01.01.2025 liegt der Höchstbetrags für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei monatlich 42 Euro.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ist ein Budget für eine Ersatzpflege, wenn eine Pflegeperson vorübergehend ausfällt.
Allen pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 steht dafür ein jährliches Budget zur Verfügung.
Ab 01.01.2025 beträgt das jährliche Budget für eine Ersatzpflege 1685 Euro.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist ein Budget für eine vorübergehende stationäre Pflege,
wenn die häusliche Pflege für eine begrenzte Zeit nicht möglich ist.
Also zum Beispiel, wenn sich der Zustand der pflegebedürftigen Person vorübergehend stark verschlechtert.
Ab 01.01.2025 beträgt das jährliche Budget für eine Kurzzeitpflege 1854 Euro.
Tages- und Nachtpflege
Tagespflege und Nachtpflege sind Formen der teilstationären Pflege.
Das heißt, dass die Pflege hauptsächlich zuhause stattfindet,
aber durch Aufenthalte in einer Einrichtung für die Tages- oder Nachtpflege ergänzt wird.
Ab 01.01.2025 gelten neue monatliche Beträge für die Tages- und Nachtpflege.
721 Euro beim Pflegegrad 2, 1357 Euro beim Pflegegrad 3,
1685 Euro beim Pflegegrad 4 und 2085 Euro beim Pflegegrad 5.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung
für Maßnahmen zur barrierearmen Umgestaltung des Wohnumfelds einen Zuschuss.
Das gilt für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1.
Ab 01.01.2025 können bis zu 4180 Euro pro Maßnahme und pflegebedürftiger Person als Zuschuss gezahlt werden.
Ergänzende Unterstützungsleistungen für DiPA
Die ergänzenden Unterstützungsleistungen (eUL) für Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind dafür da,
die Einführung und Nutzung von DiPA zu unterstützen.
Damit können zum Beispiel ambulante Pflegedienste ihre Klienten in die Nutzung einweisen.
Ab 01.01.2025 erhöhen sich die ergänzenden Unterstützungsleistungen für alle Pflegegrade auf 53 Euro monatlich.
Leistungen für die vollstationäre Pflege
Vollstationäre Pflege heißt Pflege in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
Für die reinen Pflegekosten zahlt die Pflegeversicherung einen Festbetrag, der vom Pflegegrad abhängt.
Ab 01.01.2025 gelten neue monatliche Beträge bei den Leistungen für die vollstationäre Pflege.
805 Euro beim Pflegegrad 2, 1319 Euro beim Pflegegrad 3,
1855 Euro beim Pflegegrad 4 und 2096 Euro beim Pflegegrad 5.
Darüber hinaus gibt es einen prozentualen Zuschuss zum Eigenanteil der Pflegeheimkosten.
Dieser Zuschuss wird 2025 nicht erhöht. Im ersten Jahr sind es weiterhin 15 Prozent,
im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten Jahr 75 Prozent.
Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung für Wohngruppen
Der Wohngruppenzuschlag und die Anschubfinanzierung sind Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen.
Mit dem Zuschlag soll dauerhaft eine organisatorische Präsenzkraft finanziert werden,
die Anschubfinanzierung dient der einmaligen Anpassung des Wohnraums.
Ab 01.01.2025 beträgt der Wohngruppenzuschlag für alle Pflegegrade monatlich 224 Euro.
Die Anschubfinanzierung erhöht sich für alle Pflegegrade auf 2613 Euro pro Person.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Das gemeinsame Jahresbudget macht den Zugang zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einfacher und flexibler.
Mit dem neuen Budget können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 frei nach Bedarf beide Pflegeformen nutzen.
Bislang ist die Regelung so: Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich,
das Budget der Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege zu nutzen.
Oder umgekehrt höchstens die Hälfte des Budgets der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege.
Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets liegt bei 3539 Euro.
Das entspricht genau der Summe aus beiden Jahresbudgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege.
Festgelegt ist das ab dem 01.07.2025 im dann in Kraft tretenden Paragraf 42a des Elften Sozialgesetzbuchs.
Mit dem gemeinsamen Jahresbudget werden auch die unterschiedlichen Voraussetzungen
für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege angeglichen.
Das heißt zum Beispiel: Um Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen,
muss die häusliche Pflege nicht mehr seit mindestens sechs Monaten stattfinden.
Bürgergeld
Das Bürgergeld bleibt im Jahr 2025 unverändert. Allein lebende Erwachsene erhalten 563 Euro.
Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren beträgt der Regelsatz 471 Euro.
Für Kinder im Alter zwischen dem 7. und dem 14. Lebensjahr sind es 390 Euro, für jüngere Kinder 357 Euro.
Unterstützung beim Schulbedarf
Im sogenannten Bildungspaket der Bundesregierung ist auch die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf vorgesehen.
Damit sollen die Kosten für Füller, Stifte, Hefte,
Bastelutensilien, Taschenrechner, Zirkel, Geodreieck etc. abgefedert werden.
Auch 2025 sind im ersten Halbjahr 130 Euro und im zweiten Halbjahr 65 Euro als Unterstützung möglich.
Wohngeld
Das Wohngeld steigt 2025 um durchschnittlich 15 Prozent, was etwa 30 Euro mehr pro Monat entspricht.
Der staatliche Zuschuss soll Menschen mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten entlasten
und wird alle zwei Jahre an die Entwicklung von Mieten und Preisen angepasst.
Reguläre Altersgrenze für Rente
Auf 66 Jahre und 2 Monate steigt zu Beginn des Jahres 2025 die reguläre Altersgrenze.
Dies gilt für Versicherte, die 1959 geboren wurden.
Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter.
2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Seit 2014 gibt es für besonders treue Kunden der gesetzlichen Rentenversicherung ein Sonderangebot.
Wer auf eine 45-jährige Mindestversicherungszeit kommt,
kann deutlich vor dem regulären Rentenalter ohne Abschläge in Rente gehen.
Dies ermöglicht die ''Altersrente für besonders langjährig Versicherte''.
Das Zugangsalter für den abschlagsfreien Rentenzugang
wird jedoch schrittweise für jeden späteren Jahrgang um zwei Monate angehoben.
Zunächst gab es diese Rente schon ab 63. Doch das ist längst Vergangenheit.
Für den Jahrgang 1961 gilt eine Altersgrenze von 64 Jahren und sechs Monaten.
Abschlag bei neuen Renten für langjährig Versicherte
Wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war,
kann ab einem Alter von 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen.
Diese Altersrente ist aber mit einem Abschlag verbunden.
Dieser beträgt 0,3 Prozent je Monat, den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen wird.
2025 erreicht der Jahrgang 1962 die 63-Jahres-Grenze.
Wer die genannte Voraussetzung erfüllt und vor dem Erreichen des regulären Rentenalters die Rente beantragt,
muss lebenslang einen monatlichen Abschlag von 13,2 Prozent bei seinem Rentenbezug einplanen.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Dieses vorgezogene Altersruhegeld kann als einziges noch vor dem 63. Geburtstag bezogen werden.
Wer 1963 geboren wurde, kann beispielsweise mit 61 Jahren und zehn Monaten bereits in Rente gehen.
Dann werden aber Abschläge von 10,8 Prozent (0,3 Prozent x 36 Monate) fällig.
Das ist übrigens der letzte Jahrgang, der diese Rente noch vor dem 62. Geburtstag erhalten kann.
Die Schwerbehindertenrente kann man jeweils maximal drei Jahre
vor dem regulären Eintrittsalter in diese Rente mit Abschlägen beziehen.
Hinzuverdienstgrenzen Erwerbsminderungsrente
Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
ergibt sich ab 01.01.2025 eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 39322,50 Euro.
Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 19661,25 Euro.
Absicherung bei Erwerbsminderung
Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird,
hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können.
Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten,
werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt,
als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit).
Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze
bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert.
Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2025 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und 2 Monate.
Rentenerhöhung
Ab dem 01.07.2025 sollen die Renten voraussichtlich um 3,5 Prozent steigen.
So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2024 der Bundesregierung.
Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten
sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse.
Höherer Steueranteil für Neurentner
Wer 2025 neu in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern.
Ab Januar 2025 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 83,5 Prozent.
Somit bleiben 16,5 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei.
Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.
Begabtenförderung
Ab Januar 2025 steigen die Fördersätze für das Aufstiegsstipendium und für das Weiterbildungsstipendium.
Stipendiaten können künftig jährlich bis zu 3045 Euro erhalten.
Ein Anstieg gegenüber dem bisherigen Höchstsatz von 8700 Euro auf nun maximal 9135 Euro über drei Jahre.
Gefördert werden anspruchsvolle, meist berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen.
Anspruchsberechtigt sind Personen mit einem besonders guten Ausbildungsabschluss
oder einer erfolgreichen Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb.
Die verbesserten Förderbedingungen gelten auch für bereits laufende Stipendien.
Eingliederungszuschuss für Älter
Die Möglichkeit, Arbeitgeber bei der Einstellung von älteren Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen
über die allgemeine Höchstdauer von einem Jahr hinaus bis zu 36 Monate
mit einem Eingliederungszuschuss zu fördern, wurde bereits im letzten Jahr bis zum 31.12.2028 verlängert.
Das Mindestalter zum Erhalt der längeren Förderdauer wurde auf 55 Jahre angehoben.
Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird auf bis zu 24 Monate verlängert.
Diese Maßnahme ist befristet bis Ende 2025.
Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten.
Ein Anspruch der über zwölf Monate hinausgehen würde, verfällt mit dem 31.12.2025.
Aushangpflichten
Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz müssen nicht mehr zur Einsicht ausgelegt oder ausgehängt werden.
Es reicht, wenn die Gesetze über die im Betrieb oder in der Dienststelle
übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt werden.
Schriftform Arbeitsvertrag
Ab Januar 2025 können Arbeitsverträge deutlich unkomplizierter geschlossen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen reicht eine einfache elektronische Übermittlung aus.
Eine qualifizierte Signatur ist nicht mehr notwendig, es sei denn, die Beschäftigten bestehen darauf.
Andernfalls genügt bereits ein unterschriebenes PDF per E-Mail, um einen Vertrag rechtsgültig abzuschließen.
Doch es gibt Ausnahmen. Das betrifft etwa Wettbewerbsverbote.
Auch in Branchen, die besonders anfällig für Schwarzarbeit sind, wie das Baugewerbe,
die Gebäudereinigung oder die Fleischwirtschaft, bleibt alles beim Alten.
Zudem müssen auch befristete Arbeitsverträge weiterhin in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift abgeschlossen werden.
Eine Ausnahme von der Ausnahme kann bei der sogenannten Altersbefristung greifen.
Diese Verträge enden, sobald der Arbeitnehmer ein bestimmtes Alter erreicht. In der Regel das Rentenalter.
Ausbildungsvertrag
Seit dem 01.08.2024 reicht es nach § 11 BBiG für den digitalen Ausbildungsvertrag aus,
wenn der Ausbildungsbetrieb dem angehenden Azubi
den unterschriebenen Vertrag per E-Mail schickt und dieser den Erhalt bestätigt.
Auch das Ausbildungszeugnis darf per E-Mail geschickt werden, vorausgesetzt der Azubi stimmt zu.
Arbeitszeugnisse
Ab dem 01.01.2025 kann das Arbeitszeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers
auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur erteilt werden.
Anträge zur Elternzeit
Eltern können ab 2025 die Elternzeit und Elternteilzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
auch in Textform beantragen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 15 Abs. 7 BEEG.
Entsprechend kann der Arbeitgeber solche Anträge
auch in Textform beantworten, ablehnen und seine Entscheidung begründen.
Arbeitnehmerüberlassungsverträge
Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt bisher Schriftformerfordernis
für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher.
Ab 01.01.2025 reicht die Textform aus.
Weiterhin wurde die Mitteilungspflicht an den Betriebsrat angepasst.
Dem Betriebsrat ist im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG nicht mehr zwingend
die Erklärung des Verleihers über den Besitz der Verleiherlaubnis in Schriftform vorzulegen. Die Textform genügt.
Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz
Die Pflicht des Arbeitgebers zu einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz
entfällt ab 01.01.2025, wenn eine vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichte Regel oder Erkenntnis festlegt,
dass eine schwangere oder stillende Frau eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben
oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf.
BAföG und Minijob
Seit dem Schuljahr 2024/2025 (Schüler) bzw. dem Wintersemester 2024/2025 (Studierende)
wird ein Minijob nicht mehr auf den BAföG-Bedarf angerechnet.
Schüler und Studierende haben somit ohne finanzielle Nachteile die Möglichkeit,
neben der Schule oder dem Studium einen Minijob mit Verdienstgrenze auszuüben.
Deutschlandticket
Ab 01.01.2025 kostet das Deutschlandticket 58 statt bisher 49 Euro pro Monat.
Es bleibt bundesweit gültig und ermöglicht Fahrgästen
weiterhin die Nutzung des gesamten öffentlichen Nahverkehrs in Deutschland.
Darunter Busse, U- und S-Bahnen, Straßenbahnen sowie Regionalzüge wie RE und RB.
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Die Grenzwerte für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung werden ab 01.01.2025 angepasst.
Der Umsatz im Vorjahr (unterer Grenzwert) darf nun höchstens 25000 Euro betragen.
Maßgebend ist hierbei nach wie vor die Summe der im Vorjahr vereinnahmten Umsätze.
Neu ist, dass zum Vergleich die Nettoumsätze herangezogen werden statt wie bisher die Bruttobeträge.
Um zu prüfen, ob sie im Jahr 2025 Kleinunternehmer sind,
müssen Selbständige aus ihrem tatsächlichen Umsatz des Jahres 2024
die Umsatzsteuer herausrechnen und mit der neuen Grenze von 25000 Euro vergleichen.
E-Rechnung
Ab dem 01.01.2025 wird die E-Rechnung im B2B-Bereich verpflichtend.
Ab 2026 müssen Unternehmen auch selbst E-Rechnungen ausstellen und versenden können.
Übergangsfristen bis Ende 2028 erleichtern kleinen und mittleren Unternehmen den Übergang.
Für den Empfang von E-Rechnungen gibt es keine Übergangsfrist.
Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise muss keine E-Rechnung ausgestellt werden.
Barrierefreiheit
Was für öffentliche Einrichtungen bereits vorgeschrieben ist, wird ab dem 28.06.2025
auch für privatwirtschaftliche Unternehmen verpflichtend: die Barrierefreiheit.
Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes müssen Unternehmen sicherstellen,
dass ihre Produkte und Dienstleistungen (auch Online-Shops)
für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich sind.
Dies bedeutet, dass Informationen und Bedienungen über verschiedene Sinneskanäle zugänglich sein müssen,
z. B. Vorlesefunktionen oder visuelle Anpassungen wie Schriftgröße und Kontrast.
Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen.
Bei Nichteinhaltung drohen Abmahnungen und im schlimmsten Fall Bußgelder bis zu 100000 Euro.
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