Pflichtangaben im Ausbildungsvertrag
Nicht nur in Bezug auf Arbeitsverträge, sondern auch im Hinblick auf Ausbildungsverträge
sind die Mindestanforderungen gesetzlich ergänzt worden, um die Transparenz für die Auszubildenden zu erhöhen.
In die Vertragsniederschrift sind nun auch Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden
und bei Minderjährigen ihrer gesetzlichen Vertreter*innen aufzunehmen.
Das gilt auch für die Ausbildungsstätte. Die Ausbildungsstätte umfasst die damit
für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen.
Sofern sich die Ausbildungsvergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
enthält die Vertragsniederschrift zusätzlich Angaben zur Zusammensetzung der Vergütung.
Bestandteile der Ausbildungsvergütung sind nur solche, die im Ausbildungsvertrag konkret bestimmt werden,
nicht von bestimmten oder bestimmbaren Ergebnissen abhängig gemacht und monatlich ausgezahlt werden.
Außerdem enthält die Vertragsniederschrift neuerdings die Information zu Vergütung oder Ausgleich bei Überstunden.
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