Privatnutzung dienstlicher IT
Erlaubt der Arbeitgeber die Privatnutzung des dienstlichen Smartphones,
darf der Beschäftigte daraus folgern, dass für die gesamte dienstliche IT Privatnutzung erlaubt ist.
Der Arbeitgeber muss Kontrollen ankündigen.
Sonst gilt ein Beweisverwertungsverbot. So das LAG Baden-Württemberg in einem Urteil vom 27.01.2023 (Az.: 12 Sa 56/21).
Das LAG Baden-Württemberg hat in einer umfassenden Urteilsbegründung
zu den rechtlichen Risiken der Privatnutzung von IT des Arbeitgebers Stellung genommen.
Der Fall
Ein Arbeitgeber hatte E-Mails eines Beschäftigten ohne dessen Wissen ausgewertet
und ihm wegen darin gefundener privater Nachrichten gekündigt.
Der Mitarbeiter machte im Kündigungsschutzprozess geltend,
dass es kein ausdrückliches Verbot durch den Arbeitgeber gegeben habe.
Die ''Mischnutzung'' anderer Kommunikationsmittel (Smartphone) sei erlaubt gewesen sei.
Daher sei der Beschäftigte davon ausgegangen, dass dies für die gesamte IT gelte.
Das Gerichtsurteil
Die ausgewerteten E-Mails unterliegen einem Beweisverwertungsverbot, da Privatnutzung zugelassen war.
Der Arbeitgeber durfte die Mails nicht verdeckt, also heimlich, auswerten.
Er hätte die Kontrollen ankündigen müssen, damit der Beschäftigte die privaten Nachrichten gesondert abspeichern kann.
Wird einem Arbeitnehmer ein Smartphone als umfassendes Kommunikations- und Organisationsgerät überlassen
und erfolgt im Hinblick auf bestimmte Kommunikationsformen (WhatsApp, SMS, Telefon)
explizit eine einvernehmliche Mischnutzung, darf der Arbeitnehmer annehmen,
dass sich die Erlaubnis auch auf andere Kommunikationsformen (E-Mail) und damit auf die gesamte IT bezieht.
Damit war die Kündigung unwirksam. Das LAG Baden-Württemberg verurteilte den Arbeitgeber
wegen Datenschutzverstößen zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 3000 Euro.
Hinweis
Das Urteil ist äußerst aufschlussreich. Klargestellt wird, dass von einer erlaubten Mischnutzung sämtlicher IT auszugehen ist,
wenn der Arbeitgeber diese nur für ein Kommunikationsmittel (hier Smartphone) zugelassen hat.
Zudem wird klargestellt, dass eine Auswertung der Kommunikation bei Mischnutzung
eine verschärfte Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert. Die verdeckte oder heimliche Auswertung ist in der Regel unzulässig.
Denn bei erlaubter Privatnutzung müssen Kontrollen immer angekündigt werden,
damit private Nachrichten vorher gesondert gespeichert werden können.
Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig klare Regeln für die Nutzung von betrieblicher IT sind.
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