Rechte bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
In Deutschland hat jede zweite befragte Person sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erlebt.
Sexuelle Belästigung kann unabhängig von Branche und beruflicher Position am Arbeitsplatz stattfinden.
Sie betrifft mehrheitlich Frauen, aber auch Männer sowie Trans* und intergeschlechtliche Personen können betroffen sein.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ausdrücklich.
Das Gesetz beschreibt sexuelle Belästigung als unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten,
das die Würde der betroffenen Person verletzt.
Wie wirkt sich sexuelle Belästigung auf die Betroffenen und den Betrieb aus?
Sexuelle Belästigung wirkt sich sowohl auf die physische als auch auf die psychische Gesundheit von Betroffenen aus.
Das kann von Angst, Scham und Ekel bis hin zu Schlafstörungen und Depressionen reichen.
Dabei kann zwischen kurzfristigen und langfristigen Folgen unterschieden werden.
Sexuelle Belästigung kann dazu führen, dass die Arbeitsmotivation von Betroffenen beeinträchtigt wird,
sie unkonzentriert sind oder krank werden.
Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich belästigte Personen nicht trauen,
sich zu beschweren oder ihre Beschwerde nicht ernst genommen wird.
Das führt oft dazu, dass betroffene Personen sich gezwungen sehen zu kündigen oder arbeitsunfähig werden.
Sexuelle Belästigung hat aber nicht nur individuelle Folgen. Sexuelle Belästigung schadet dem Betriebsklima insgesamt
und kann die gesamte Belegschaft sowie den Ruf des Betriebs negativ beeinflussen.
Beschwerderecht nach § 13 AGG
Alle Beschäftigten haben das Recht, im Betrieb bei der zuständigen Stelle Beschwerde einzulegen,
wenn sie das Gefühl haben, nach dem AGG benachteiligt worden zu sein.
Das gilt also auch für sexuelle Belästigung.
Die Beschwerdestelle muss im Betrieb bekannt gemacht werden (§ 12 Abs. 5 AGG).
Die Beschwerdestelle muss sich mit der Beschwerde auseinandersetzen,
sie prüfen und die betroffene Person über das Ergebnis der Prüfung informieren.
Beschäftigten, die eine Beschwerde eingelegt haben, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
Abmahnungen oder Kündigungen wegen einer Beschwerde sind also verboten (§ 16 Abs. 1 AGG).
Außerdem haben Beschäftigte den Anspruch
auf vorbeugende und unterbindende Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1-4 AGG).
Ihre Beschwerde können Betroffene darüber hinaus
gemäß Betriebsverfassungsgesetz auch an den Betriebsrat richten (§ 84 BetrVG).
In manchen Fällen ist die Beschwerdestelle ohnehin dort eingerichtet und keine gesonderte Stelle.
In jedem Fall muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die sexuelle Belästigung in Zukunft unterbleibt.
Leistungsverweigerungsrecht nach § 14 AGG
Wenn der Arbeitgeber keine wirksamen Maßnahmen ergreift, um die betroffene Person zu schützen,
kann man als ''letztes Mittel'' der Arbeit fern bleiben und weiterhin
das volle Gehalt verlangen, um weiteren sexuellen Belästigungen zu entgehen.
Das gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber nichts
zum Schutz vor sexueller Belästigung unternimmt oder die Maßnahmen ungeeignet sind.
In jedem Fall sollte der Arbeitgeber vor der Leistungsverweigerung schriftlich und unter Angabe der Gründe informiert werden.
Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung nach §15 AGG
Von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Betroffene haben in einigen Fällen
ihrem Arbeitgeber gegenüber einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung.
Arzt- oder Therapiekosten, die wegen der sexuellen Belästigung entstanden sind, müssen übernommen werden (Schadensersatz).
Auch ein Schmerzensgeld ist möglich (Entschädigung).
Hier sind die kurzen Fristen von zwei Monaten zu berücksichtigen.
Arbeitgeber haften für eine sexuelle Belästigung, wenn die sexuelle Belästigung von einer Person ausgeht,
die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt oder Weisungsrecht hat
(Vorgesetzte, Personalleitungen, Geschäftsführung oder Vorstandsmitglieder).
Bei sexueller Belästigung durch Kolleginnen oder Kollegen haften Arbeitgeber nur,
wenn sie keine Schutzmaßnahmen ergriffen haben und es erneut zu einem Vorfall kommt.
Weitere Zusammenarbeit mit der belästigenden Person
Nach einer Beschwerde besteht häufig der nachvollziehbare Wunsch,
der belästigenden Person im Arbeitsalltag nicht mehr zu begegnen.
Bis zur Klärung des Vorfalls sind Sanktionen oder Versetzungen aber unverhältnismäßig.
Das kann vorübergehend gelöst werden, indem die betroffene Person freigestellt oder krankgeschrieben wird,
bis der Vorfall der sexuellen Belästigung aufgeklärt ist.
Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf eine solche Freistellung.
Grundsätzlich gilt: Nicht bei jeder Form der sexuellen Belästigung ist eine Kündigung oder eine Versetzung verhältnismäßig.
Außerdem können Kündigungen nicht immer fristlos ausgesprochen werden.
Versetzungen müssen arbeitsorganisatorisch und räumlich möglich sein.
In vielen Fällen muss die betroffene Person also weiter mit der belästigenden Person zusammenarbeiten.
Ist sie hierzu psychisch nicht in der Lage, ist für die betroffene Person oft der einzig gangbare Weg,
sich selbst in eine andere Abteilung versetzen zu lassen.
Was passiert, wenn der belästigten Person üble Nachrede unterstellt wird?
Der Vorwurf der üblen Nachrede kann eine Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens zur Folge haben.
In diesem Fall muss die betroffene Person innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben.
Im Zusammenhang mit sexueller Belästigung sind solche Kündigungen in der Regel unwirksam.
Arbeitgeber müssen in diesem Fall nachweisen, dass die betroffene Person die Unwahrheit gesagt hat.
Das ist vor Gericht nur sehr schwer nachzuweisen.
Das Gleiche gilt für Unterlassungs- und Verleumdungsklagen seitens der belästigenden Person.
Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird?
Es kommt vor, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis der belästigten Person nicht verlängert wird.
Ähnlich wie bei der Kündigung wird hier die belästigte Person fälschlicherweise beschuldigt.
In der Regel besteht in solchen Fällen kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Den gibt es nur, wenn der Arbeitgeber nachweisbar eine Weiterbeschäftigung zugesagt hat oder andere eindeutige Indizien
einen Zusammenhang zwischen Beschwerde und der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses nahelegen.
In solchen Fällen sollten sich Betroffene auf jeden Fall juristisch beraten lassen.
Was passiert, wenn die belästigte Person nach der Beschwerde gemobbt wird?
Betroffene berichten immer wieder, dass sie gemobbt werden. Die Gründe dafür sind verschieden.
Zum Beispiel kann es sein, dass die beschuldigte Person, sich wegen der Beschwerde an der betroffenen Person rächen will.
Vor der Beschwerde kann Mobbing das Ziel haben, die betroffene Person einzuschüchtern.
In jedem Fall sind Arbeitgeber auch in Mobbingfällen zum Schutz ihrer Beschäftigten verpflichtet.
Für Betroffene empfiehlt sich deshalb auch hier, die Vorfälle zu dokumentieren.
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