Rentenansprüche bei Ausbildungsplatzsuche sichern
Schulabgänger, die innerhalb eines Monats nach Beendigung der Schulzeit noch nicht mit der Ausbildung beginnen,
sollten sich bei der Agentur für Arbeit melden, damit ihnen keine Nachteile bei der gesetzlichen Rente entstehen.
Bereits die Zeit der Ausbildungssuche kann für die späteren Rentenansprüche wichtig sein.
Daher ist es wichtig, dass 17- bis 25-Jährige, die nach Beendigung der Schule nicht sofort eine Ausbildung beginnen,
sich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden.
Die Zeit einer Ausbildungsplatzsuche wird nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
als sogenannte Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.
Dies gilt allerdings nur, wenn sich der Schulabgänger nach Ende der Schulzeit
bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungssuchender meldet
und die Suche nach einem Ausbildungsplatz mindestens einen Kalendermonat in Anspruch nimmt.
Die Anrechnungszeit wegen Ausbildungssuche beginnt frühestens
mit dem Tag der Meldung bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit. Eine rückwirkende Berücksichtigung erfolgt nicht.
Vorteile für die spätere Rente
Konkret wird gemäß Paragraf 58 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) jedem für mindestens einen Monat als arbeitssuchend
gemeldeten 17- bis 25-Jährigen diese Zeit als Anrechnungszeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung gewertet.
Prinzipiell spielt es bei dabei keine Rolle, ob der Schulabgänger einen Schulabschluss hat oder nicht.
Wichtig ist nur, dass es sich bei der nachfolgenden Ausbildungszeit um eine schulische oder berufliche Ausbildung handelt.
Die Anrechnungszeit kann sich später auf die Anspruchsberechtigung für einige Rentenarten positiv auswirken.
So zählt eine Anrechnungszeit für die Erfüllung einer notwendigen 35-jährigen Wartezeit
für die Altersrente für langjährig Versicherte und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Wenn man sich nicht ausbildungssuchend meldet
Die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Ausbildungssuche
ist ohne entsprechende Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht möglich.
Alternativ kommt jedoch die Berücksichtigung einer sogenannten Übergangs-Anrechnungszeit
zwischen zwei Ausbildungen in Betracht (Paragrafen 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB VI).
Die Vormerkung dieser Übergangszeit als Anrechnungszeit setzt dabei voraus, dass sie durch die Organisation
des Unterrichtswesens bedingt typisch ist und generell nicht länger als vier Monate andauert.
Bei der vorangehenden Ausbildungszeit muss es sich um eine nach Vollendung des 17. Lebensjahres
liegende anerkennungsfähige Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung oder wegen Lehrzeit handeln.
Bei der nachfolgenden Ausbildungszeit ist es nicht erforderlich,
dass es sich um eine anerkennungsfähige Anrechnungszeit handelt.
Hier reicht es aus, wenn es sich dem Grunde nach um eine schulische oder berufliche Ausbildung handelt.
Die Prüfung, ob eine Übergangs-Anrechnungszeit anerkannt werden kann,
nimmt die Rentenversicherung von Amts wegen - zum Beispiel im Rahmen einer Kontenklärung - vor.
Wer jedoch sichergehen möchte, dass er die komplette Zeit einer Ausbildungssuche, auch wenn es mehr als vier Monate sind,
als Anerkennungszeit zuerkannt bekommt, sollte sich umgehend
nach dem Schulende als ausbildungssuchend melden und sich eine entsprechende Bestätigung geben lassen.
Renteninformation genau prüfen
Prinzipiell gibt es nämlich keine zeitliche Höchstgrenze für die Anrechnungszeit,
sie kann also auch acht, zwölf oder mehr Monate betragen.
Wichtig ist zudem, dass man seine Renteninformation, die jeder ab dem 27. Lebensjahr von der DRV erhält,
oder die Rentenauskunft, die ab dem 54. Lebensjahr alle drei Jahre
an die Rentenversicherten versandt werden, prüft, ob die Anrechnungszeit korrekt ist.
Weitere Informationen zum Thema Anrechnungszeiten gibt es bei der kostenlosen Service-Hotline 0800 10004800
der DRV sowie bei deren örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen.
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