Sachbezugswerte 2025

Sachbezugswerte 2025

Neben dem normalen Gehalt kann ein Arbeitgeber so genannte Sachbezüge gewähren.

Dazu zählen insbesondere die kostenfrei zur Verfügung gestellte Verpflegung und Unterkunft (auch ''Kost und Logis'' genannt).

Dabei handelt es sich um einen so genannten geldwerten Vorteil.

Deshalb ist jeder Sachbezug steuer- und beitragspflichtig.

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge legt die Bundesregierung hierfür jedes Jahr einheitliche Werte fest.

Bei der Verpflegung richten sich die Beträge danach, ob sie dem Arbeitnehmer selbst

oder seinen Familienangehörigen gewährt werden. Bei diesen wird noch nach dem Lebensalter unterschieden.

Wenn es um die Kosten für die Unterkunft geht, wird noch danach unterschieden, ob es sich um einen Jugendlichen

oder einen volljährigen Beschäftigten handelt und ob eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt erfolgt

oder ob eine Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung gestellt wird.

Bei der Gemeinschaftsunterkunft ist zudem von Bedeutung, wie viele Personen zusammen in einem Zimmer untergebracht sind.

Stellen Arbeitgeber stattdessen eine Wohnung zur Verfügung,

wird nicht der Sachbezugswert zugrunde gelegt, sondern die ortsübliche Miete.

Nach der Verordnung für 2025 werden die Pauschalbeträge zum Jahreswechsel erhöht.

Verpflegung

Der Monatswert für die Verpflegung wird von 313,00 Euro auf 333,00 Euro angehoben.

Davon entfallen auf das Frühstück 69,00 Euro, auf das Mittagessen 132,00 Euro und auf das Abendessen ebenfalls 132,00 Euro.

Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Frühstück 2,30 Euro

und für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro je Kalendertag anzusetzen.

Unterkunft

Der Wert für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Unterkunft wird von monatlich 278,00 Euro auf 282,00 Euro angehoben.

Daraus ergeben sich für die jeweilige Unterkunftsart folgende kalendertäglichen Werte für den Sachbezug:

  • 9,40 Euro bei allgemeiner Unterkunft belegt mit einem volljährigen Arbeitnehmer,
  • 7,99 Euro bei Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt oder Gemeinschaftsunterkunft mit einem volljährigen Arbeitnehmer,
  • 5,64 Euro bei allgemeiner Unterkunft belegt mit zwei volljährigen Arbeitnehmern,
  • 4,23 Euro bei Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt oder Gemeinschaftsunterkunft mit zwei volljährigen Arbeitnehmern,
  • 4,70 Euro bei allgemeiner Unterkunft belegt mit drei volljährigen Arbeitnehmern,
  • 3,29 Euro bei Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt oder Gemeinschaftsunterkunft mit drei volljährigen Arbeitnehmern,
  • 3,76 Euro bei allgemeiner Unterkunft belegt mit mehr als drei volljährigen Arbeitnehmern,
  • 2,35 Euro bei Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt oder Gemeinschaftsunterkunft mit mehr als drei volljährigen Arbeitnehmern,
  • 7,99 Euro bei allgemeiner Unterkunft belegt mit einem jugendlichen Arbeitnehmer,
  • 6,58 Euro bei Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt oder Gemeinschaftsunterkunft mit einem jugendlichen Arbeitnehmer,
  • 4,23 Euro bei allgemeiner Unterkunft belegt mit zwei jugendlichen Arbeitnehmern,
  • 2,82 Euro bei Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt oder Gemeinschaftsunterkunft mit zwei jugendlichen Arbeitnehmern,
  • 3,29 Euro bei allgemeiner Unterkunft belegt mit drei jugendlichen Arbeitnehmern,
  • 1,88 Euro bei Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt oder Gemeinschaftsunterkunft mit drei jugendlichen Arbeitnehmern,
  • 2,35 Euro bei allgemeiner Unterkunft belegt mit mehr als drei jugendlichen Arbeitnehmern,
  • 0,94 Euro bei Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt oder Gemeinschaftsunterkunft mit mehr als drei jugendlichen Arbeitnehmern.

Sachbezüge im Teilmonat

Wird der anzusetzende Sachbezugswert für einen Teil-Entgeltabrechnungszeitraum ermittelt,

sind die jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren.

Besonderheiten bei freier Unterkunft

Wäre es nach Lage des Einzelfalls unbillig, den Wert der Unterkunft nach den Tabellenwerten zu bestimmen,

kann die Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.

Der Wert der Unterkunft wird für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgelegt.

Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer

sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird.

Wird ausschließlich die Unterkunft zur Verfügung gestellt, liegt dagegen keine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt vor

und der ungekürzte Unterkunftswert ist anzusetzen.

Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen z.B. Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Kasernen etc. dar.

Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich

zu nutzende Wasch- bzw. Duschräume, Toiletten und eine Gemeinschaftsküche oder Kantine.

Allein eine Mehrfachbelegung einer Unterkunft hat dagegen nicht die Bewertung als Gemeinschaftsunterkunft zur Folge.

Vielmehr wird der Mehrfachbelegung bereits durch gesonderte Abschläge Rechnung getragen.

Abgrenzung Unterkunft und Wohnung

Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen,

in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.

Es muss eine Wasserversorgung und Wasserentsorgung, eine Kochgelegenheit,

vergleichbar einer Küche, sowie eine Toilette vorhanden sein.

Ein 1-Zimmer-Appartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum stellt somit eine Wohnung dar,

während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt.

Können mehrere Arbeitnehmer eine Wohnung gemeinsam nutzen (Wohngemeinschaft),

stellt dies keine freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft dar.

Quelle

Diverse Anbieter

Datum der Aktualisierung

20.12.2024

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