Schadensersatz bei unvollständiger Auskunft zum Datenschutz
Verlangt ein Arbeitnehmer Auskunft über konkrete Datenverarbeitungsvorgänge nach Art. 15 DSGVO,
muss der Arbeitgeber umfassend Auskunft geben.
Eine unvollständige Auskunft, kann zu einem Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers führen.
Das gilt auch dann, wenn der Schaden nicht erheblich ist.
Der Fall
Der Kläger war über 20 Jahre bei der Beklagten als Koch beschäftigt.
Im Mai 2019 sprach die Beklagte eine Abmahnung gegenüber dem Kläger aus.
Außerdem fand eine Betriebsratsanhörung zu einer geplanten Versetzung des Klägers statt.
Im Juli 2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, Auskunft über seine,
im Rahmen dieser beiden Vorgänge, verarbeiteten Daten zu erteilen.
Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin eine Kopie der Betriebsratsanhörung
sowie der Betriebsratszustimmung zur Versetzung und machte weitere Angaben zur Abmahnung.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei ihrer Auskunftspflicht nicht vollständig nachgekommen.
Hierdurch bestünde für ihn bis heute Ungewissheit über den tatsächlichen Umfang seiner verarbeiteten Daten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers auf Schadensersatz abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.
Das Gerichtsurteil
Das LAG Berlin-Brandenburg hat dem Kläger am 18.11.2021 (Aktenzeichen 10 Sa 443/21)
einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zugesprochen.
Der Kläger könne grundsätzlich von seiner Arbeitgeberin Auskunft darüber verlangen,
ob und in welchem Umfang sie personenbezogene Daten von ihm verarbeitet.
Sein Auskunftsbegehren habe der Kläger auch hinreichend konkretisiert,
weil er es auf zwei bestimmte Vorgänge beschränkt habe.
Die Auskunftserteilung der Arbeitgeberin war unzureichend, so das Gericht.
Sie habe allenfalls den Verarbeitungszweck und die Art der personenbezogenen Daten mitgeteilt.
Es fehlten aber Angaben darüber, ob und an wen die Daten des Klägers weitergegeben worden sind
und nach welchen Kriterien eine Löschung der Daten erfolgen soll.
Außerdem habe die Beklagte den Kläger auch nicht auf seine Rechte bezüglich der Datenverarbeitung hingewiesen.
Laut Gericht besteht ein Schadensersatzanspruch auch dann, wenn der Schaden nicht erheblich ist.
Denn der Schadenersatz bei Datenschutzverstößen soll eine abschreckende Wirkung haben,
um die Regeln der DSGVO effektiv durchzusetzen.
Praxishinweis
Arbeitgeber dürfen sich bei der Beantwortung des Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO
nicht auf bestimmte Informationen beschränken.
Hier schützt sie auch keine vermeintliche Unwissenheit über den Umfang des Auskunftsanspruchs.
Denn die inhaltlichen Anforderungen des Art. 15 DSGVO seien für jedermann nachlesbar.
Arbeitnehmer sind deshalb auch nicht verpflichtet, den Arbeitgeber auf eine unvollständige Auskunftserteilung hinzuweisen.
|