Schwellenwerte im Arbeitsrecht
Viele Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers sind unmittelbar an die Anzahl der Mitarbeiter gekoppelt.
So hängen unter anderem der Kündigungsschutz sowie die Größe und Zusammensetzung der Arbeitnehmervertretungen
und des Aufsichtsrats davon ab, ob bestimmte Mitarbeiterzahlen, so genannte Schwellenwerte, überschritten werden.
Schwellenwerte beeinflussen aber auch viele weitere Themen, z.B. die Sozialplanpflicht,
die Pflicht zur Anzeige von Massenentlassungen oder zur Beschäftigung von Schwerbehinderten.
Was ist bei der Prüfung der Schwellenwerte zu beachten?
Zu unterscheiden ist zwischen Mindestwerten
und einer Beschäftigung von ''mehr als'' einer bestimmten Anzahl an Arbeitnehmern.
Wichtig ist insoweit auch die Differenzierung zwischen absoluten Zahlen und Regelbeschäftigten.
Zudem ist der Anknüpfungspunkt des Schwellenwertes zu beachten.
Hier kann für die Bestimmung der erforderlichen Arbeitnehmeranzahl das Unternehmen,
der Betrieb oder sogar die Arbeitsstätte relevant sein.
Zusätzlich ist der Zeitraum für die Bestimmung der Arbeitnehmerzahl von Bedeutung.
Bei den meisten relevanten Schwellenwerten handelt es sich um die ''in der Regel'' beschäftigten Arbeitnehmer.
Andere Rechtsvorschriften stellen auf die Jahresdurchschnittszahl der Beschäftigten oder auf einen konkreten Zeitpunkt ab.
Schließlich werden bei der Bestimmung der Arbeitnehmerzahl einzelne Beschäftigungsgruppen
unter Umständen nicht oder nicht voll mit einbezogen.
Insbesondere Teilzeitbeschäftigte werden je nach Vorschrift pro Kopf,
zeitanteilig oder nur bei Überschreitung einer bestimmten Wochenstundenzahl berücksichtigt.
Was hat sich in den vergangen Jahren geändert?
Leiharbeitnehmer sind im Betriebsverfassungsrecht und im Recht der Unternehmensmitbestimmung
bei den Schwellenwerten als Arbeitnehmer mitzuzählen.
Dies gilt, wenn diese Leiharbeitnehmer ''in der Regel'' in dem Unternehmen beschäftigt sind
oder eine bestimmte Dauer des Arbeitskräfteeinsatzes erforderlich ist.
Ausschlaggebend ist, ob das Unternehmen innerhalb eines Jahres
über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt hat.
Diese Mindestdauer ist arbeitsplatzbezogen. Sie gilt unabhängig davon,
ob es sich dabei um den Einsatz eines bestimmten oder wechselnder Leiharbeitnehmer handelt
und ob die Leiharbeitnehmer auf demselben oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden.
Arbeitnehmer in Brückenteilzeit zählen pro Kopf. Kurzarbeiter zählen wie Vollzeitkräfte.
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