Steuern sparen trotz Fahrgemeinschaft
Hat ein Arbeitnehmer gar keinen Führerschein oder kein Auto und wird im Rahmen einer Fahrgemeinschaft
zur Arbeitsstelle chauffiert, kann er trotzdem Werbungskosten geltend machen.
Der Werbungskostenabzug als passiver Mitfahrer ist zwar auf 4500 Euro pro Jahr begrenzt.
Doch trotz Fahrgemeinschaft lohnt es sich also für Arbeitnehmer, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Höhe der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Für das Jahr 2023 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro.
Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert ein Entfernungspauschale von 0,30 Euro zu berücksichtigen.
Für das Jahr 2023 ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen,
in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, somit wie folgt zu berechnen:
Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 Euro
zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,35 Euro.
Maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend.
Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt.
Die Entfernungsbestimmung richtet sich nach der Straßenverbindung.
Sie ist unabhängig von dem Verkehrsmittel,
das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.
Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann dann zugrunde gelegt werden,
wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer
regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.
Eine mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht tatsächlich benutzte Straßenverbindung
kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt,
dessen Linienführung direkt über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung erfolgt (z.B. Bus).
Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger,
wenn der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte,
trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
Teilstrecken mit steuerfreier Sammelbeförderung sind nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.
Fahrgemeinschaften
Unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft ist bei jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft
die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke anzusetzen.
Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern,
sind jedoch nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.
Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4500 Euro greift auch bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft,
und zwar für die Mitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen,
an denen sie ihren eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzen.
Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann der Höchstbetrag von 4500 Euro zunächst durch die Wege
an den Arbeitstagen ausgeschöpft werden, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde.
Deshalb ist zunächst die (auf 4500 Euro begrenzte) anzusetzende Entfernungspauschale für diese Tage zu berechnen.
Anschließend ist die anzusetzende (unbegrenzte) Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln,
an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat.
Beide Beträge zusammen ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.
Setzt bei einer Fahrgemeinschaft nur ein Teilnehmer seinen Kraftwagen ein,
kann er die Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4500 Euro
für seine Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen.
Eine Umwegstrecke zum Abholen der Mitfahrer ist nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.
Bei den Mitfahrern wird gleichfalls die Entfernungspauschale angesetzt,
allerdings bei ihnen begrenzt auf den Höchstbetrag von 4500 Euro.
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