Sturz zwischen Bett und Home-Office ist Arbeitsunfall
Stürzt ein Beschäftigter auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Home-Office,
ist er nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Der Arbeitnehmer habe die Treppe ins Home-Office allein deshalb betreten, um die Arbeit erstmalig aufzunehmen.
Dies sei somit im Betriebsinteresse des Arbeitgebers geschehen und als Betriebsweg versichert.
Im konkreten Fall hatte ein Gebietsverkaufsleiter im Außendienst geklagt, der auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme
von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefergelegene häusliche Büro
auf einer Wendeltreppe ausgerutscht war und sich dabei einen Brustwirbel gebrochen hatte.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab.
Sie argumentierte, der Unfallversicherungsschutz beginne in einer Privatwohnung auf dem Weg
zur erstmaligen Arbeitsaufnahme erst dann, sobald das häusliche Arbeitszimmer erreicht ist.
Vorinstanzen urteilten unterschiedlich
Während das Sozialgericht Aachen den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Home-Office
als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
ihn als eine unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit nur vorausgehe.
Die Kasseler Richter bestätigten nun die Entscheidung des Sozialgerichts.
Mit seiner Revision hatte der Kläger eine Verletzung des materiellen Rechts nach Paragraf 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII gerügt.
Demnach ist eine versicherte Tätigkeit auch ''das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit''.
Er argumentierte, dass aufgrund der aktuellen Pandemielage viele Menschen von zu Hause arbeiten.
Diese dürften hinsichtlich des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung
nicht schlechter stehen als Arbeitnehmer im Betrieb.
Es müsse sich daher beim Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Home-Office
in der Privatwohnung um einen versicherten Betriebsweg handeln.
In früheren Fällen hatte das BSG noch anders entschieden.
Auf diese Rechtsprechung stützte sich auch das Urteil des Landessozialgerichts.
Die jetzige Entscheidung könnte richtungsweisend für ähnliche gelagerte Situationen sein.
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