Tarifvertrag kann Zuschusspflicht zur Betriebsrente ausschließen
Ob Arbeitnehmer einen Zuschuss ihres Chefs zur Betriebsrente erhalten, kann auch vom jeweiligen Tarifvertrag abhängen.
Das hat das oberste Arbeitsgericht des Landes in einem Urteil vom 08.03.2022 (Az: 3 AZR 361/21) bestätigt.
Darin geht es um die jetzt abgelaufene Übergangszeit im Betriebsrentengesetz.
Mit der so genannten Entgeltumwandlung fördert der deutsche Staat die betriebliche Altersversorgung (bAV).
Für den entsprechenden Anteil des Bruttoeinkommens sind weder Einkommensteuer noch Sozialabgaben zu zahlen.
Die Höchstgrenze hierfür liegt bei 4 Prozent der westdeutschen Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung, bis zu deren Höhe das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig ist.
Auf das Verfahren, um den Steuer- und Beitragsbonus zu erhalten,
hat jeder Arbeitnehmer hierzulande laut Betriebsrentengesetz seit 2002 einen Rechtsanspruch gegen seinen Arbeitgeber.
Und seit Anfang 2022 muss ihm sein Chef zudem 15 Prozent seines Sparbeitrags als Zuschuss oben drauf legen.
Das gilt inzwischen für jedes Unternehmen, das eine Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse,
Direktversicherung oder einen Pensionsfonds abwickelt und dabei auch eigene Beiträge zu den Sozialversicherungen einspart.
Bis Ende 2021 galt diese Zuschusspflicht des Arbeitgebers nur für bAV-Verträge, die seit 2019 neu abgeschlossen wurden.
Öffnungsklausel für abweichende Tarifverträge
Doch was gilt, wenn die Arbeitnehmervertreter in der Vergangenheit mit den Unternehmen
hiervon abweichende Regeln vereinbart haben?
Damit haben sich jetzt die Richter am Bundesarbeitsgericht auseinandergesetzt.
In zwei Verfahren stritten die Parteien um den Arbeitgeberzuschuss für die Jahre 2019 und 2020.
Dieser Anspruch ist durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 eingeführt worden.
Doch von der gesetzlichen Regel darf ein Tarifvertrag
laut sogenannter Tariföffnungsklausel auch dann abweichen, wenn das den Arbeitnehmer benachteiligt.
So geschehen zwischen der IG-Metall und der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie in Niedersachsen und Bremen.
Auf der Grundlage deren Tarifvertrags zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008
beziehungsweise eines darauf verweisenden ein Haustarifvertrags von 2019
zahlten zwei Arbeitnehmer in einen Pensionsfonds der Metallrente ein.
Hierfür hatten sie keinen Anspruch auf Zuschüsse ihres Arbeitgebers in den vergangenen drei Jahren.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit ein Urteil des LAG (Landesarbeitsgericht) Niedersachsen
vom 31.05.2021 (Az: 15 Sa 1096/20 B) und wies die Revision des Klägers hiergegen zurück.
Sein Anspruch auf den bAV-Zuschuss bestehe erst ab diesem Jahr.
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