Teilzeitbeschäftigten stehen gleiche Überstundenzuschläge zu
Teilzeitbeschäftigte können Überstundenzuschläge ab der ersten Überstunde bekommen.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 05.12.2024 (Az: 8 AZR 370/20).
Es stellt eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten dar,
wenn Teilzeitkräften ein Überstundenausgleich nur dann gewährt wird,
wenn sie die Arbeitszeit von Vollzeitangestellten überschreiten.
Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die unterschiedliche Behandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt die Rechtsprechung des BAG
in seinem Urteil vom 29.07.2024 (Az: C-184/22 und C-185/22).
Dabei stellt der EuGH fest, dass Regelungen, nach denen Teilzeitbeschäftigte nur dann Überstundenzuschläge
erhalten sollen, wenn sie die reguläre Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschreiten,
eine Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten beinhalten können,
wenn keine objektiv rechtfertigenden Gründe für diese unterschiedliche Behandlung vorlägen.
Eine einheitliche Zuschlagsregelung könnte Teilzeitkräfte strukturell benachteiligen,
falls sie eine höhere Schwelle erreichen müssten, um Zuschläge überhaupt zu erhalten.
Mit dem neuen Urteil stärkt das BAG die Rechte von Teilzeitbeschäftigten.
Überstundenzuschläge, die nach einem Tarifvertrag regulär nur bei Überschreiten des Arbeitszeitvolumens
einer Vollzeitkraft zu gewähren sind, sind je nach tariflicher Ausgestaltung
nun auch Teilzeitkräften zu zahlen, die über ihre individuelle Wochenarbeitszeit hinaus tätig werden.
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