Universalgutscheine als lohnsteuerfreier Sachbezug
Seit dem 01.01.2022 gelten Gutscheine und Geldkarten nur noch dann als Sachbezug nach § 8 Abs. 1 S. 3 EStG,
wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen
und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.
Universalgutscheine als Mitarbeiterbenefit
Universalgutscheine werden digital oder in Papierform vom Gutscheinanbieter (''Aussteller'') im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung herausgegeben.
Arbeitgeber erwerben monatlich die Universalgutscheine und stellen diese ihren Arbeitnehmenden zur Verfügung.
Der Universalgutschein verkörpert das Recht gegenüber dem Aussteller, in den Geschäftsräumen des Ausstellers
und/oder in dessen Webshop Gutscheine zu beziehen, die bei anderen Unternehmen wie
z.B. bei einem Möbel- oder Elektrofachmarkt oder bei Akzeptanzstellen eingelöst werden können (''Zielgutschein'').
Das Bezugsrecht ergibt sich aus dem Vertrag zwischen dem Aussteller und dem Besitzer des Universalgutscheins,
also dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin (Einlösebedingungen).
Die Zielgutscheine können die Arbeitnehmenden dann
bei den Herausgebern oder den Akzeptanzstellen der Zielgutscheine einlösen.
Die Zielgutscheine kauft der Aussteller auf Vorrat ein und zwar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Damit werden die Zielgutscheine nicht von dem Aussteller vermittelt.
Der Universalgutschein ist auch nicht bei anderen Unternehmen, insbesondere bei den Herausgebern
und Akzeptanzstellen der Zielgutscheine, gegen Bargeld und Devisen eintauschbar.
Ebenso ist mit dem Universalgutschein keine Überweisungsfunktion verbunden und er verfügt auch über keine IBAN.
Trennung zwischen steuerbarer Lohnzuwendung und nicht steuerbarer Lohnverwendung
Die lohnsteuerbare Zuwendung ist von der lohnsteuerlich nicht steuerbaren Lohnverwendung zu unterscheiden.
An diesem lohnsteuersystematischen Grundprinzip hat auch die Neuregelung für Gutscheine und Geldkarten nichts geändert.
Wie im vorigen Abschnitt dargestellt wurde, erhält der Arbeitnehmende mit dem Universalgutschein
ein Bezugsrecht gegenüber dem Aussteller des Universalgutscheins, d.h. der Arbeitnehmende
hat einen unmittelbaren unentziehbaren Anspruch gegenüber dem Aussteller des Universalgutscheins.
Daher ist die Übertragung des Universalgutscheins an den Arbeitnehmenden die lohnsteuerbare Zuwendung.
Der Eintausch des Universalgutscheins gegen einen Zielgutschein ist demnach die nichtsteuerbare Lohnverwendung.
Bedingungen für Steuerfreiheit beim Mitarbeitergutschein
Nach § 8 Abs. 1 S. 3 EStG muss ein Gutschein ausschließlich gegen Waren oder Dienstleistungen einlösbar sein.
Die Produktpalette des Ausstellers eines Universalgutschein umfasst die im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung erworbenen Zielgutscheine und gegebenenfalls andere Sachbezüge.
Ein Zielgutschein ist - ebenso wie ein Universalgutschein - ein Recht zum Bezug
von Waren und Dienstleistungen bei dem Aussteller des Zielgutscheins oder seinen Akzeptanzstellen.
Laut BMF-Schreiben (Randziffer 13) fallen auch Rechte wie Fahrberechtigungen, Nutzungsrechte
von Fahrrädern, Carsharing, E-Scootern sowie Streamingdienste für Film und Musik
unter das Begriffspaar ''Waren oder Dienstleistungen'' in Form von Bezugsrechten (Zielgutscheine).
Daher berechtigt der Universalgutschein zum Bezug von Waren und Dienstleistungen.
Darüber hinaus hat die Einlösung des Universalgutscheins lohnsteuerlich keine Bedeutung,
da sie eine nicht steuerbare Lohnverwendung ist.
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