Urlaub darf nicht zu Verlust von Zuschlägen führen
Nimmt ein Arbeitnehmer bezahlten Urlaub, darf sich das nicht negativ auf die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen auswirken.
Eine Tarifklausel, die Urlaubsstunden diesbezüglich nicht berücksichtigt, verstößt gegen EU-Recht.
Laut einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verstößt eine tarifvertragliche Regelung,
die genommenen bezahlten Jahresurlaub bei der Berechnung der Arbeitszeitschwelle,
die zu einem Mehrarbeitszuschlag berechtigt, nicht berücksichtigt, gegen EU-Recht
(EuGH, Urteil vom 13. Januar 2022, Aktenzeichen C-514/20).
Die Tatsache, dass ein Mitarbeiter Urlaub nimmt, darf sich nicht negativ auf Mehrarbeitzuschläge auswirken.
Nach Ansicht des EuGH könnten ansonsten Arbeitnehmer davon abgehalten werden,
in Monaten, in den sie Überstunden gemacht haben, Urlaub zu nehmen.
Das wiederum würde dem Sinn und Zweck des Jahresurlaubs, dem Arbeitnehmer Erholung zu gewähren, widersprechen.
Anlass für die EuGH-Entscheidung war die Klage eines in Deutschland beschäftigten Leiharbeitnehmers.
Dieser war der Ansicht, bei der Berechnung der tarifvertraglichen Mehrarbeitzuschläge
seien die Tage zu berücksichtigen, an denen er bezahlten Jahresurlaub genommen habe.
Es ging dabei um eine tarifliche Regelung, wonach Mehrarbeitszuschläge für Zeiten gezahlt werden,
die über eine bestimmte Zahl ''geleisteter Stunden'' hinausgehen.
Das Bundesarbeitsgericht, das sich mit dem Fall zu befassen hatte, stellte klar,
dass darunter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Stunden zu verstehen seien,
in denen eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird.
Urlaubszeiten würden demnach bei der Berechnung Mehrarbeitszuschläge unberücksichtigt bleiben.
Allerdings hegte das BAG Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen tarifvertraglichen Regelung mit EU-Recht
und legte den Fall dem EuGH vor, der nun einen Verstoß gegen EU-Recht feststellte.
Das BAG muss nun im Ausgangsverfahren prüfen, ob die umstrittene tarifvertragliche Regelung dazu geeignet ist,
den Arbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Recht auf bezahlten Mindestjahresurlaub Gebrauch zu machen.
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