Versetzung und Aufwendungsersatz bei Zeitarbeit

Versetzung und Aufwendungsersatz bei Zeitarbeit

In einem Leiharbeitsverhältnis ist der Arbeitsplatz typischerweise bei einem Kunden (= Entleiher).

Das bedeutet, dass die Zuweisung eines neuen Entleihers wegen der Eigenart des Arbeitsverhältnisses

streng genommen keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt.

So heißt es im Arbeitsvertrag zum Beispiel:

Die Arbeitsleistung wird im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung bei Kunden des Arbeitgebers erbracht.

Der Arbeitnehmer kommt als Leiharbeitnehmer beim Entleiher zum Einsatz. Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden,

an wechselnden Einsatzorten, auch außerhalb seines Wohnsitzes eingesetzt zu werden, ggf. im gesamten Bundesgebiet.

Da also vertraglich kein fester Arbeitsort vereinbart ist, kann der Arbeitgeber (= Verleiher)

von seinem sogenannten ''Direktionsrecht'' Gebrauch machen.

§ 106 Gewerbeordnung (GewO) bestimmt,

dass er Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung dabei nach billigem Ermessen bestimmen muss.

Der Begriff des billigen Ermessens setzt dem Direktionsrecht Grenzen.

Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu bestimmen.

Das bedeutet, dass eine Abwägung getroffen werden muss, wessen Interesse überwiegt.

Die Zuweisung des Einsatzes muss für den Arbeitnehmer in diesem Sinne zumutbar sein.

Eine Pendlerzeit von ein bis zwei Stunden ist in der Regel zumutbar, inbesondere dann, wenn ein Teil der Zeit vergütet wird.

Die Tarifverträge (MTV DGB-BAP bzw. MTV DGB-iGZ) enthalten dazu spezielle Regelungen.

Bei einer Teilzeitkraft, die nur fünf Stunden täglich arbeitet, kann eine zu lange Fahrzeit unzumutbar sein.

Umgekehrt kann auch eine Zuweisung in die Ferne billigem Ermessen entsprechen,

wenn der Arbeitgeber hierfür gewichtige Gründe hat.

Auch private Gründe des Arbeitnehmers (z.B. pflegebedürftige Angehörige) können bei der Bewertung eine Rolle spielen.

Erstattung von Fahrtkosten/Aufwendungsersatz

Die zusätzlichen Fahrtkosten des Leiharbeitnehmers durch Fahrten zum Einsatzort werden

als Aufwendungsersatz bezeichnet (umgangssprachlich = Auslöse, steuerlich = Reisekosten).

Auch der sogenannte ''Verpflegungsmehraufwand'' und Übernachtungskosten gehören zum Aufwendungsersatz.

Da die Arbeit als Leiharbeitnehmer mit diesem Aufwand verbunden ist,

sollte unbedingt vor Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. vor Antritt eines neuen Einsatzes

eine klare schriftliche Vereinbarung über den Aufwendungsersatz mit dem Verleiher geschlossen werden.

Die Erstattung von Aufwendungen ist Verhandlungssache,

deshalb unbedingt vor Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. vor einem neuen Einsatz klären.

Viele Verleihunternehmen haben eine eigene generelle Aufwandskostenregelung.

Gibt es keine vertraglichen Absprachen,

so bestehen für die Kosten notfalls auch gesetzliche Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 670 BGB.

Ein gänzlicher Ausschluss derartiger Kosten ist verboten, da der Leiharbeitnehmer dadurch unangemessen benachteiligt wird.

Derartige Regelungen sind unwirksam.

Zu den einzelnen Ansprüchen gibt es steuerliche Besonderheiten zu beachten.

Es drohen Nachzahlungen, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden, vor allem,

wenn tatsächliche Aufwendungen nicht bestehen und es sich nur um ''verdeckten Arbeitslohn'' handelt.

Fahrtkosten

Fahrtkosten gelten steuerlich als ''Reisekosten'', die der Arbeitgeber in angemessenem Umfang erstatten muss.

Der Leiharbeitnehmer muss einerseits Kontakt zur Niederlassung des Verleihers halten

und andererseits in den Entleihbetrieb fahren. Das bringt einen erhöhten Aufwand mit sich.

Gemäß § 8.7 MTV-DGB-BAP muss eine Regelung über Fahrtkosten

zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher getroffen werden.

Gleiches gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der DGB MTV-iGZ angewendet wird.

Der Verleiher hat zwei Möglichkeiten:

  • Er zahlt dem Leiharbeitnehmer Fahrtkosten in der Höhe,
    in der die Strecke zum Entleiher die Strecke zur Niederlassung des Verleihers überschreitet.
  • Oder der Verleiher sorgt dafür, dass dem Leiharbeitnehmer keine zusätzlichen Kosten entstehen,
    zum Beispiel durch eine Monatskarte oder durch einen eigenen Fahrdienst.
    Wird eine Fahrgemeinschaft eingerichtet, so erhält der Fahrer sein Geld vom Arbeitgeber.
    Wer als Beifahrer mitfährt, zahlt nichts und bekommt nichts.

Verpflegungsmehraufwand

Verpflegungsmehraufwand gilt steuerlich als Reisekosten, die der Arbeitgeber erstatten kann, aber nicht muss.

Dies sind die (zusätzlichen) Kosten, die ein Arbeitnehmer deswegen zu tragen hat,

weil er sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung

oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte aufhält und sich daher nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kann.

Ein Leiharbeitnehmer sollte regelmäßig Verpflegungsmehraufwand verlangen,

wenn er - wie eigentlich immer - außerhalb des Büros des Verleihers an wechselnden Einsatzorten tätig wird.

Regelmäßige Arbeitsstätte von Leiharbeitnehmern ist nicht der Einsatzbetrieb, sondern der Sitz des Verleihunternehmens.

Und zwar auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer bei einem bestimmten Betrieb dauerhaft im Einsatz ist.

Erfolgt eine Erstattung, so gelten folgende steuerfreie Pauschalsätze:

  • Mindestens 8 Stunden: 6,- Euro/Tag
  • Mindestens 14 Stunden 12,- Euro /Tag
  • 24 Stunden: 24,- Euro /Tag

Übernachtungskosten

Übernachtungskosten gelten steuerlich als ''Reisekosten'', die der Arbeitgeber steuerfrei erstatten muss.

Muss der Leiharbeitnehmer im Rahmen eines Einsatzes auswärts übernachten,

so muss der Arbeitgeber die Übernachtungskosten übernehmen.

Ohne konkreten Einzelnachweis kann das Verleihunternehmen bei Auswärtstätigkeiten des Leiharbeitnehmers

Übernachtungskosten pauschal mit 20,00 Euro steuerfrei bezahlen.

Quelle

Templin & Thieß Rechtsanwälte

Datum der Aktualisierung

22.11.2024

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