Voller Ersatzruhetag wegen besonderem Schutz der Feiertagsruhe

Voller Ersatzruhetag wegen besonderem Schutz der Feiertagsruhe

Arbeitgeber müssen einen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr dauernden Ersatzruhetag gewähren,

wenn an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag gearbeitet wurde.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass nach dem Arbeitszeitgesetz Anspruch auf einen vollen Ruhetag besteht,

selbst wenn der Arbeitnehmer am Feiertag nur für einen kurzen Zeitraum gearbeitet hat (Az.: 10 AZR 641/19).

Tarifliche Regelungen können hiervon jedoch abweichen.

Ein LKW-Verlader, der bei einem Logistikunternehmen angestellt ist, bekam damit recht.

Der Mann arbeitete nur in Nachtschichten an fünf Tagen die Woche.

Die Schichten begannen zwischen 18:00 und 19:00 Uhr und endeten zwischen 2:00 und 3:30 Uhr am Morgen.

Der Mann verlangte einen vollen Ersatzruhetag. Und zwar von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

Nachdem eine Nachtschicht an einem in der Woche liegenden gesetzlichen Feiertag endete.

Vom Arbeitszeitgesetz sei dies auch so vorgesehen.

Vom Arbeitgeber wurde dies abgelehnt. Dem Mitarbeiter werde jede Woche ein sogenannter Rolltag gewährt,

so dass er über ausreichende Ruhezeiten verfügt habe.

Bei den Rolltagen hat er am Ende der Schicht frei und beginnt seine Arbeit erst wieder am Abend des darauffolgenden Werktags.

Dadurch habe er eine Ruhezeit von mehr als 24 Stunden.

Zusätzlich bekomme er 200 Prozent Lohnzuschlag für die Feiertagsarbeit.

Als Ausgleich für die Arbeit am Feiertag müsse dies ausreichen.

In seinem Urteil vom 8.12.2021 hat das BAG jedoch zugunsten des Klägers entschieden.

Wenn ein Feiertag auf einen Werktag falle, so hab der Kläger nach dem Arbeitszeitgesetz Anspruch auf einen Ersatzruhetag.

Laut BAG müsse dieser Ersatzruhetag dann zwischen von 0:00 Uhr bis 24:00 arbeitsfrei sein.

Die Richter in Erfurt verwiesen auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Feiertagsruhe.

Diese Feiertagsruhe werde durch jede Form der Beschäftigung gestört werden,

auch wenn der Arbeitnehmer nur kurz gearbeitet hat.

Daher bestehe ein Anspruch auf einen vollen Ersatzruhetag an einem anderen Werktag.

Es trage auch zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter bei.

Im Streitfall sehe der Tarifvertrag keine Regelungen vor, die von Gesetz abweichend sind.

Der Lohnzuschlag für die Feiertagsarbeit in Höhe von 200 Prozent solle den Anspruch auf einen Ersatzruhetag nicht ersetzen.

Quelle

Juraforum

Datum der Aktualisierung

05.12.2024

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