Was muss man tun, wenn Arbeitslosigkeit droht?
Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung Ihres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses
weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden.
Zur Fristwahrung und um Ihnen die Arbeitsuchendmeldung zu erleichtern,
können Sie der Agentur für Arbeit online oder telefonisch
die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mitteilen und dann einen Termin zur persönlichen Beratung vereinbaren.
Ihre Meldung wird erst wirksam, wenn Sie den vereinbarten Termin mit der Agentur für Arbeit wahrnehmen.
Auch wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder der Fortbestand
des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird, besteht die Pflicht zur Meldung.
Bei betrieblichen oder schulischen Ausbildungsverhältnissen besteht die Pflicht zur Meldung nicht.
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