Weihnachtsgeld

Beim Weihnachtsgeld handelt es sich um eine Sonderzahlung, die zusätzlich zum herkömmlichen Entgelt ausgezahlt wird.

Die Auszahlung des ''Geschenks'' erfolgt normalerweise mit der Gehaltsabrechnung im November.

Ebenso besteht die Möglichkeit, dass das spezielle Geld in zwei Teilen,

sprich: im November und im Dezember auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen wird.

Wie hoch der Betrag ausfällt, hängt dabei von mehreren Faktoren,

wie den allgemeinen tariflichen Bestimmungen und der individuellen Arbeitsentgelt-Gestaltung ab.

Haben Mitarbeiter Anspruch auf die Sonderzahlung?

Das Weihnachtsgeld ist eine rein freiwillige Leistung des Arbeitgebers,

das heißt als Arbeitnehmer hat man keinen gesetzlichen Anspruch auf die Sonderzahlung.

Es gibt allerdings Szenarien, in denen die Mitarbeiter eines Unternehmens Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation haben:

  • Das Weihnachtsgeld ist in der Betriebsvereinbarung fixiert.
  • Es ist im Tarifvertrag geregelt.
  • Im Arbeitsvertrag ist eine entsprechende Regelung festgeschrieben.
  • Es besteht eine sogenannte betriebliche Übung.

Wann wird das Weihnachtsgeld zur Gewohnheit?

Das Weihnachtsgeld muss nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgelegt sein

und kann dennoch zur Pflicht für den Arbeitgeber werden.

Und zwar dann, wenn dieser die Gratifikation mehrfach auszahlt, ohne auf die Freiwilligkeit der Auszahlung hinzuweisen.

In diesem Fall wird die (regelmäßige) Zahlung zu einer sogenannten betrieblichen Übung.

Es handelt sich quasi um eine Art Gewohnheitsrecht,

von dem Beschäftigte Gebrauch machen können, indem sie auch in Zukunft Weihnachtsgeld verlangen.

Wann sind individuelle Zahlungen beim Weihnachtsgeld zulässig?

Erhält ein Mitarbeiter Weihnachtsgeld, steht dieses auch allen anderen Angestellten zu.

Das heißt also, dass bei der Gratifikation niemand außen vorgelassen werden darf. Und schon gar nicht willkürlich!

Sollen zwei Arbeitnehmer unterschiedlich viel Sonderzahlung erhalten,

muss dafür ein sachlicher Grund vorliegen.

Bei einem solchen kann es sich beispielsweise um unterschiedliche Qualifikationen

oder um unterschiedliche Leistungsprofile handeln.

Ebenso kann ein Mitarbeiter mehr Geld zur Weihnachtszeit erhalten,

wenn er wesentlich länger im Betrieb angestellt ist als seine Kollegen.

Gibt es Weihnachtsgeld auch bei Kündigung?

Unternehmen gewähren Weihnachtsgeld oftmals nur unter der Bedingung,

dass das Arbeitsverhältnis bis zu einem vereinbarten Stichtag besteht und noch keine Kündigung ausgesprochen wurde.

Bei der sogenannten Stichtagsregelung entfällt der Anspruch auf das Weihnachtsgeld also,

sollte das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Stichtag enden.

Zulässig ist eine solche Regelung je nach Zielsetzung des ausgezahlten Weihnachtsgeldes.

Letztlich erkennt die Rechtsprechung eine Stichtagsregelung nur an,

wenn mit der Sonderzuwendung nicht (zumindest auch) die bereits geleistete Arbeit vergütet werden soll.

Gibt es Weihnachtsgeld für Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz?

Arbeitnehmerinnen darf für Fehlzeiten während des Mutterschutzes das Weihnachtsgeld nicht gekürzt werden.

Der Europäische Gerichtshof entschied in einem Urteil, dass das Diskriminierungsverbot Arbeitgebern untersagt,

Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation

anteilig leistungsmindernd zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, RS C-333/97).

Gibt es Weihnachtsgeld bei Kurzarbeit?

Muss ein Betrieb die Arbeitszeit seiner Beschäftigten vorübergehend verringern, kann Kurzarbeit eingeführt werden.

Dann gilt: Wer vor der Kurzarbeit Weihnachtsgeld bekommen hat, muss es auch während der Kurzarbeit ungekürzt erhalten.

Auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes für den Monat der Auszahlung

hat das Weihnachtsgeld übrigens als sogenannte Einmalzahlung keine Auswirkung.

Wie wird die Lohnsteuer beim Weihnachtsgeld berechnet?

Das Weihnachtsgeld wird bei der Lohnsteuerberechnung anders behandelt als laufender Arbeitslohn.

Um die Lohnsteuer richtig zu berechnen, muss der Arbeitgeber zunächst

den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn und die darauf entfallende Jahreslohnsteuer ermitteln.

Dann wird die Jahreslohnsteuer nochmals für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn

unter Einbeziehung des Weihnachtsgelds ermittelt.

Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom Weihnachtsgeld einzubehalten ist.

Wann kommt eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes in Betracht?

Die Rückzahlung kommt nur in Betracht, wenn sie für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers tatsächlich vereinbart wurde.

Ein allgemeiner Hinweis auf den Vorbehalt der Rückforderung genügt nicht.

Die Rechtsprechung hat einige Bedingungen für die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln aufgestellt:

  • Ist das Weihnachtsgeld nicht höher als 102,26 Euro, ist eine Rückzahlungsklausel unzulässig.
  • Wird ein Weihnachtsgeld gezahlt, das 102,26 Euro, nicht jedoch einen Monatsbezug übersteigt,
    ist dem Arbeitnehmer die Einhaltung einer Rückzahlungsklausel zuzumuten, die bis zum 31. März des Folgejahres reicht.
    Wer also vor dem 31. März des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet,
    muss das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn eine entsprechende Rückzahlungsklausel besteht.
  • Bei einem Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsbezuges oder mehr, ist es zulässig,
    die Rückzahlung davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer
    den Betrieb erst nach dem 31. März des Folgejahres spätestens aber zum 30. Juni verlässt.

Was ist das 13. Monatsgehalt?

Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt werden oft verwechselt, sind aber rechtlich unterschiedlich zu behandeln.

Das 13. Monatsgehalt ist regelmäßig eine festgelegte Gehaltserhöhung,

die bei Änderung oder Aufhebung des Arbeitsvertrages auf das Kalenderjahr verteilt wird.

Es handelt sich damit um ein Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen.

Die Regeln zum Weihnachtsgeld gelten deshalb prinzipiell nicht.

Quelle

Diverse Anbieter

Datum der Aktualisierung

01.11.2024

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