Werkstudenten
Werkstudenten sind immatrikulierte Studenten, die neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit in einem Unternehmen ausüben,
um auf diese Weise Praxiserfahrung zu sammeln und sich den Lebensunterhalt zu verdienen.
Die Bandbreite an Aufgaben ist äußerst vielfältig und berührt die unterschiedlichsten Studienschwerpunkte.
Meistens arbeiten Werkstudenten innerhalb von Projektteams oder assistieren bei Aktivitäten im Managementbereich.
Werkstudenten erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Werkstudentenvertrag,
in dem die jeweiligen Rechte und Pflichten sowie das Werkstudentengehalt vertraglich fixiert sind.
Im Rahmen des sogenannten Werkstudentenprivilegs müssen Werkstudenten
keine Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung zahlen.
Das Werkstudentenprivileg gilt allerdings nur dann, wenn das Studium im Vordergrund steht,
also Zeit und Arbeitskraft des Studenten bzw. der Studentin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Arbeitszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.
In der vorlesungsfreien Zeit kann die Arbeitszeit auf mehr als 20 Stunden in der Woche ausgedehnt werden.
Maßgeblich sind die offiziellen Semesterferien der Universität oder Hochschule.
Eine weitere Ausnahme der 20-Stunden-Grenze gilt,
wenn Werkstudenten überwiegend während der Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende arbeiten.
Zu beachten ist, dass ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze
nicht länger als insgesamt 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Laufe von 12 Monaten vorliegt.
Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben,
muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg gegeben sind.
Bei Studienbewerbern, bei Promotionsstudierenden, bei Langzeitstudierenden, bei Teilnehmern an dualen Studiengängen
und während eines Urlaubssemesters findet das Werkstudentenprivileg grundsätzlich keine Anwendung.
Urlaubsanspruch von Werkstudenten
Wie jeder andere Arbeitnehmer haben Werkstudenten Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Wieviele Tage im Einzelnen, ist von verschiedenen Faktoren abhängig.
Arbeiten Werkstudenten beispielsweise in einem Betrieb,
der einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, wird sich ihr Urlaubsanspruch danach richten.
Anderenfalls steht jedem Arbeitnehmer Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz zu.
Das heißt, bei einer 5-Tage-Arbeitswoche mit 40 Stunden sind das mindestens 20 Urlaubstage (entspricht vier Wochen).
Bei Werkstudenten berechnet sich der Urlaub wie bei Beschäftigten in Teilzeitarbeit.
Ausschlaggebend ist nicht die Anzahl der Arbeitsstunden, sondern die Anzahl der Arbeitstage.
Den gesetzlichen Urlaubsanspruch kann man immer errechnen, indem man die Anzahl der Arbeitstage mit vier multipliziert.
Wer beispielsweise an drei Tagen arbeitet, erhält 12 Tage Urlaub.
Allerdings gilt das erst ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten.
Einkommensteuer
Werkstudenten sind einkommensteuerpflichtig.
Trotzdem dürfte sich im Regelfall keine Steuerbelastung ergeben.
Wenn das Arbeitsentgelt (abzüglich insbesondere Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorge-Pauschale)
den Grundfreibetrag nicht übersteigt, kann man die gezahlte Einkommensteuer
über die Einkommensteuererklärung zurückerhalten.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Da man als Werkstudent keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen muss,
hat man bei Verlust des Jobs bzw. nach dem Studienabschluss keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Arbeiten als Werkstudent und das BAföG
Wenn man sein Studium mit BAföG finanziert, lohnt sich die Arbeit als Werkstudent eventuell finanziell nicht,
da man wahrscheinlich mit dem Einkommen die BAföG-Freibeträge übersteigt
und somit mehr Zeit in die Arbeit investiert, ohne wesentlich mehr Geld als in einem Minijob zur Verfügung zu haben.
Außerdem fällt ab 520 Euro monatlichem Einkommen die Familienversicherung weg
und man muss sich selbst studentisch kranken- und pflegeversichern.
Ende des Werkstudentenprivilegs
Das Studium im Sinne des Werkstudentenprivilegs endet bei regulärer Beendigung mit Ablauf des Monats,
in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist.
Damit ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint.
Dies gilt auch bei einer weiteren Einschreibung bis zum Ende des betreffenden Semesters.
In der Praxis erfolgt nicht in allen Fällen eine schriftliche Mitteilung über das Prüfungsergebnis.
Teilweise werden die Prüfungsteilnehmer zum Beispiel auch nur schriftlich
oder per E-Mail über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses in Kenntnis gesetzt.
Andere Prüfungsämter stellen ein Abschluss- bzw. Prüfungszeugnis erst auf Antrag aus,
wenn der Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfungen
seine Prüfungsergebnisse über ein Hochschulportal online abrufen kann.
Für die Beurteilung der Beendigung des Studentenstatus
ist regelmäßig auf die zeitlich erste Mitteilung des Prüfungsamtes über das Gesamtergebnis abzustellen.
Dazu gehört bereits der Hinweis über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses.
In den Fällen, in denen ein Zeugnis allein auf Antrag des Studenten ausgestellt wird,
ist auf den Ausfertigungszeitpunkt des Zeugnisses abzustellen.
Zur Vermeidung einer ''künstlichen'' Verlängerung des Studentenstatus endet in diesen Fällen
die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden
spätestens mit dem Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt wurde.
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