Wunsch nach Änderung der Arbeitszeit
Gemäß § 7 Abs. 3 TzBfG hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden
und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat,
innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen.
Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch
nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
Die neue Vorschrift ordnet an, dass Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat,
und die ihrem Arbeitgeber in Textform ihren Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage
oder von Dauer und Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit anzeigen,
Anspruch auf eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige haben.
Die Regelung gilt neben den Vorgaben in § 7 Absatz 2 TzBfG und unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit.
Sie findet insbesondere für Beschäftigte mit Arbeit auf Abruf Anwendung,
die in ein Arbeitsverhältnis mit einer vorhersehbareren Lage ihrer Arbeitszeit wechseln möchten.
Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben.
Wie in §§ 8 und 9a TzBfG kann hierzu die Auslegung des § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) herangezogen werden.
In der Folge greift die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 1 Absatz 1 KSchG
zur Anrechnung von Unterbrechungszeiten.
Danach kann in Fällen, in denen es an einer nahtlosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses fehlt,
eine rechtliche Unterbrechung unbeachtlich sein.
Voraussetzung dafür ist, dass die Unterbrechung verhältnismäßig kurz ist
und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang.
Die Vorschrift bestimmt, dass sowohl die Anzeige des Wunsches als auch die begründete Antwort in Textform zu erfolgen haben.
Nach § 126b BGB erfüllt eine auf einem dauerhaften Datenträger abgegebene lesbare Erklärung,
in der die Person des Erklärenden genannt ist, die Voraussetzungen der Textform.
Im Unterschied zur Schriftform bedarf es bei der Textform
keiner eigenhändigen Unterschrift und es genügt beispielsweise eine E-Mail.
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