Viele Menschen meinen, für ihre Rente sind nur die letzten Jahre entscheidend. Aber das stimmt nicht. Richtig ist: Jeder eingezahlte Euro zählt in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das fängt mit dem ersten Beitrag in jungen Jahren an und endet erst mit dem letzten Beitrag vor dem Rentenbeginn.
Bei der Berechnung der Rente werden verschiedene rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt. Das können beispielsweise Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten sein. Die Auswirkungen auf die Rentenhöhe sind unterschiedlich.
Um eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, müssen Sie für eine bestimmte Zeit Beiträge gezahlt haben. Diese Mindestversicherungszeit, auch Wartezeit genannt, ist für die verschiedenen Rentenarten unterschiedlich.
Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden zusätzlich Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten angerechnet.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Zeiten mit geringfügiger, nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung (anteilig), Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes, Wehr- oder Zivildienstpflicht, freiwilliger Wehrdienst, nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen sowie Ersatzzeiten angerechnet. Auch Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld und von Leistungen bei Krankheit zählen mit.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Zeiten der Arbeitslosigkeit und freiwillige Beiträge berücksichtigt.
Bei einer Erwerbsminderungsrente müssen Sie neben der Wartezeit noch besondere, sogenannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Ihre Pflichtbeiträge sind dabei besonders wichtig. Hier müssen Sie innerhalb von fünf Jahren für drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gezahlt haben.
Beitragszeiten steigern grundsätzlich Ihre Rente, und sie finanzieren maßgeblich die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hinter dem Begriff Beitragszeiten versteckt sich eine Anzahl verschiedener Tatbestände. Da sind zum einen Pflichtbeitragszeiten, die nicht nur Zeiten einer Beschäftigung sein können, und zum anderen die freiwilligen Beitragszeiten.
Als Nachweis für die Beitragszahlung dienen vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigungen. Das kann beispielsweise auch Ihre monatliche Gehaltsabrechnung sein.